Justizministerin Barley hat neue Ideen. Sie will die Nebenkosten für Immobilienkäufer senken. Ein ehrenhafter Gedanke. Ganz schnell liegt einem dazu die Frage auf der Zunge: „Wann werden die Grunderwerbsteuern gesenkt?

Diese machen, je nach Bundesland einen erheblichen Brocken der Anschaffungsnebenkosten aus.

Hier ein Überblick:

  • Baden-Württemberg: 5 %,

  • Bayern: 3,5 %,

  • Berlin 6 %,

  • Brandenburg: 6,5 %,

  • Bremen: 5 %,

  • Hamburg: 4,5 %,

  • Hessen: 6,0 %,

  • Mecklenburg-Vorpommern: 5,0 %, 

  • Niedersachsen: 5,0 %,

  • Nordrhein-Westfalen: 6,5 %,

  • Rheinland-Pfalz: 5,0 %,

  • Saarland: 6,5 %,

  • Sachsen: 3,5 %,

  • Sachsen- Anhalt: 5,0 %,

  • Schleswig-Holstein: 6,5 %,

  • Thüringen: 6,5 %.

Die Justizministerin stellt sich diese Frage jedoch nicht. Dabei könnte hier ganz schnell eine erhebliche Entlastung der Käufer erfolgen. Die Käufer tragen die Grunderwerbsteuer alleine und sie macht schnell mehr als die Hälfte der Nebenkosten aus.

Höhe der Grunderwerbsteuer ist Ländersache

Seit dem 1. September 2006 legen die Bundesländer den Steuersatz fest. Es müssten also auch die Länder eine Absenkung der Kaufnebenkosten über den Weg der Grunderwerbsteuer wollen.

Allerdings ist diese Steuer gerade im irren Immobilienpreiskarussell eine wichtige Einnahmequelle für die Länder geworden. Das Aufkommen hat sich seit dem Tiefstand 2009 auf rund 13 Milliarden Euro im Jahr 2017 fast verdreifacht.

Es bleibt die Maklerprovision

Das dürfte einer der Gründe dafür sein, warum sich Barley lieber Gedanken über die Maklerprovision macht. Damit sollen die Käufer entlastet werden. Die Idee ist, wie bei der Wohnungsvermittlung ein Bestellerprinzip auch für die Vermittlung von Kaufobjekten einzuführen.

Um den Sachverhalt einordnen zu können, zitiere ich nachfolgend teilweise aus meinem Buch und dem Videoseminar, in welchem ich die Zusammenhänge genau dargelegt habe.

Aktueller Hintergrund zur Maklerprovision

Ein Makler hat nur dann seinen Anspruch auf Honorar, also auf die auf Provision, wenn er einem Kunden die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages (Kaufvertrag) nachweist und dem Kunden die Vertragsabschlussmöglichkeit bis dahin unbekannt war oder wenn er einen Vertrag vermittelt. Infolge dieser Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit muss ein Kaufvertrag zustande kommen.

Solange ein Makler einem Kaufinteressenten nur Objekte zeigt, entsteht kein Provisionsanspruch. Erst wenn es tatsächlich zum Abschluss kommt und ein notarieller Kaufvertrag unterschrieben wird, kann der Makler Provision oder Courtage berechnen.

Die Provision des Maklers ist grundsätzlich frei vereinbar. Es werden zwischen 3 und 6 % zuzüglich Umsatzsteuer verlangt. Eine Gebührenordnung gibt es für Immobilienmakler nicht.

Demnach besteht keine Begrenzung bei der Höhe der Provision. Weder nach oben – noch nach unten.

Eine Ausnahme gibt es bei Mietwohnungen: Hier gilt das Wohnungsvermittlungsgesetz. Es legt die maximale Höhe der Provision fest, die der Immobilienmakler vom Mieter verlangen darf. Dort ist geregelt, dass der Makler bei der Vermietung einer Wohnung nicht mehr als zwei Monatsmieten Provision verlangen darf.

Da die Höhe der Provision für Kaufobjekte und gewerbliche Mietflächen nicht im Gesetz geregelt ist, gelten die allgemeinen Regelungen. Das bedeutet, dass die Provision zwischen dem Makler und seinem Kunden frei vereinbart werden kann. Aber es gibt Grenzen. Eine Provision könnte auch sittenwidrig sein.

Wann die Provision sittenwidrig ist, ist nicht genau vorgeschrieben. 4, 6 oder 8 Prozent Maklerprovision vom Kaufpreis einer Immobilie werden von der Rechtsprechung nicht als sittenwidrig angesehen. Innerhalb dieser Spanne ist es unproblematisch.

Es ist regional unterschiedlich, ob nur der Käufer die Maklerprovision bezahlt oder ob die Provision auf Käufer und Verkäufer verteilt wird.

Die zwei Auftraggeber des Immobilienmaklers

Der Makler hat zwei Auftraggeber: Den Verkäufer und den Kaufinteressenten. Er kann mit beiden Auftraggebern jeweils eine Vereinbarung über seine Vergütung treffen. Der Verkäufer beauftragt den Makler einen Käufer für seine Immobilie zu vermitteln, oder einem Käufer die Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages über die Immobilie nachzuweisen.

Kommt es infolge der Maklertätigkeit zum Abschluss eines notariellen Kaufvertrages hat der Makler Anspruch auf die vereinbarte Courtage. Käufer und Verkäufer müssen ihn dann, so wie sie es mit ihm vereinbart haben, bezahlen.

Aufwandsentschädigung

Anspruch auf Aufwandsentschädigung ohne dass ein Kaufvertragsabschluss zustande kommt, hat der Makler nur dann, wenn der Kunde ihm das ausdrücklich zugesagt hat.

Unterschiedliche Maklervertragstypen

Es gibt verschiedene Vertragsarten, die der Makler mit dem Verkäufer schließen kann.

Eine allgemein gehaltene Vereinbarung, die es dem Verkäufer, dem Auftraggeber ermöglicht, weitere Makler mit der Vermittlung desselben Objektes zu beauftragen. Der Auftraggeber kann auch selbst verkaufen.

Davon unterscheidet sich der Makleralleinauftrag. Hier verpflichtet sich der Auftraggeber des Maklers keinen anderen Makler einzuschalten.

Beim sogenannten qualifizierten Makleralleinauftrag, verpflichtet sich der Auftraggeber keine anderen Makler zu beauftragen und selbst nicht tätig zu werden.

Verlust des Provisionsanspruches

Ein Makler hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Courtage, wenn er selbst der Vertragspartner, zum Beispiel der Verkäufer, also Eigentümer der Immobilie ist.

Er hat auch keinen Anspruch auf Courtage, wenn er mit dem Verkäufer verflochten ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn er gleichzeitig Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums in Eigentumswohnungsanlagen ist und als Verwalter zu einem notariellen Kaufvertrag über Wohnungen beim Notar seine Zustimmung zum Verkauf geben muss.

Die Zustimmung ist nur erforderlich, wenn es in der Teilungserklärung der Eigentumswohnungsanlage geregelt ist.

Der Makler könnte auch Gesellschafter einer GmbH sein, die Immobilien verkauft. Das ist eine Verflechtung und führt zum Verlust des Provisionsanspruchs des Maklers.

Wurde dem Makler jedoch ausdrücklich eine Provision versprochen, obwohl der Maklerkunde über die Verflechtungssituation informiert war, muss diese im Erfolgsfalle, bei Abschluss eines Kaufvertrages trotzdem bezahlt werden.

Fortsetzung folgt. Dort beschreibe ich das bei der Vermittlung von Wohnraum bereits geltende Bestellerprinzip und erkläre, warum es auch „unechtes Bestellerprinzip“ genannt wird.

Risikohinweis
Dieser Artikel dient nur zu Informationszwecken, bietet keine Anlageberatung und empfiehlt nicht den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren. Die Wertentwicklung in der Vergangenheit ist kein Hinweis auf zukünftige Ergebnisse.

Hinweis
Dirk Müller sowie die Finanzethos GmbH haben sich verpflichtet den Kodex des Deutschen Presserates für Finanz- und Wirtschaftsjournalisten einzuhalten. Der Verhaltenskodex untersagt die Ausnutzung von Insiderinformationen und regelt den Umgang mit möglichen Interessenkonflikten. Die Einhaltung des Verhaltenskodex wird jährlich überprüft. Dies gilt auch für die für Dirk Müller oder für die Finanzethos GmbH tätigen freien Journalisten.

Beitrag senden

Drucken mit Kommentaren?



href="javascript:print();"