Das hören wir aus gut unterrichteten Kreisen: Das Bundesfinanzministerium ist auf die gut begründeten Bedenken gegen die stark eingeschränkten Verlustverrechnungsmöglichkeiten eingegangen und wird in einem BMF-Schreiben, dass wohl frühestens Ende Juli /August veröffentlicht wird, wichtige Präzisierungen bzw. Anwendungsbestimmungen des Gesetzes vornehmen. Lesen Sie zu den Hintergründen u.a.: Besteuerung von Termingeschäften: Die schlimmsten Befürchtungen bewahrheiten sich! und Steueränderung: Drei Trader ziehen Bilanz!

Achtung: Was Sie jetzt zur "Derivate-Steuer" lesen, basiert nicht nur auf dem, was bisher bekannt ist, sondern beinhaltet den uns bekannt gewordenen Stand!

Gegenüber dem, was man bisher befürchten musste, ergeben sich deutliche Verbesserungen. Die großen Gewinner des kommenden BMF-Schreibens sind Optionsscheine und Zertifikate, weil sie nicht als Termingeschäfte eingestuft werden. CFDs, Futures und Optionen dagegen sind per Definition Termingeschäfte und werden für Privatanleger steuerlich benachteiligt. Weitere Hinweise dazu finden Sie weiter unten.

Die wichtigsten Punkte

  • Optionsscheine und Zertifikate zählen per Definition ausdrücklich nicht zu den Termingeschäften, damit wird die Verlustverrechnung bei Veräußerungen nicht begrenzt.

  • Bei CFDs , Optionen und Futures bleibt es dabei: Es handelt sich um Termingeschäfte und damit ist die Verlustverrechnung beschränkt gem. §20 Abs. 6 Satz 5 EStG

  • Verluste aus dem Verfall von Zertifikaten und Optionsscheinen werden in der Verlustverrechnung beschränkt gem. §20 Abs. 6 Satz 6 EStG

  • Verluste aus Optionsgeschäften (Eurex!), einschließlich Verfall, werden in der Verlustverrechnung beschränkt gem. §20 Abs. 6 Satz 5 EStG

  • Verluste aus der Veräußerung wertloser Güter werden in der Verlustverrechnung beschränkt gem. §20 Abs. 6 Satz 6 EStG.
    Dies gilt auch bei Ausbuchung wertloser Papiere, z.B. aufgrund von Insolvenz oder des Erreichens der Knock-Out-Schwelle (siehe oben)

  • Die Verrechnung von "Totalverlusten" erfolgt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen, aber begrenzt auf 10.000 EUR. Die Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften kann nur mit Gewinnen aus Termingeschäften erfolgen. Verlustvortrag möglich, soweit die 10.000 überschritten werden.

  • Werden Verluste aus Termingeschäften oder Totalverlusten vorgetragen, so ergibt sich im folgenden Jahr eine Verlustverrechnungsmöglichkeit von maximal 20.000 EUR. Maximal 10.000 EUR pro Jahr aus dem Verlustvortrag und 10.000 aus dem laufenden Jahr

  • Die Verrechnung der Verluste kann nur im Rahmen der Steuererklärung erfolgen und wird nicht von der Bank bei der Abgeltungsteuer berücksichtigt. Dies betrifft jedoch nicht die Verluste bei Veräußerungen von Optionsscheinen und Zertifikaten, da es sich nicht um Termingeschäfte handelt! Hier erfolgt also weiter die Verrechnung durch die Bank im Rahmen der Abgeltungssteuerabführung.

Was bedeutet das nun alles für dieses Jahr und die Jahre ab 2021?

  • Für Privatanleger ist bei CFDs zwingend auf die Höhe der Verlusttrades zu achten. Wenn die Verluste kumuliert unter 10.000 EUR bleiben, brennt nichts an - die Verrechnung mit den Gewinntrades bleibt dann im gleichen Jahr möglich. Es wäre wünschenswert, dass die CFD-Broker entsprechende Hinweise in ihre Tools einbauen, die den Trader warnen.

  • Das gleiche gilt für Futures und Optionen. Hochvolumige Vieltrader können die Gründung einer UG/GmbH prüfen. Darin gelten diese steuerlichen Regeln nicht, aber der Aufwand ist hoch und die Steuerlast höher als bei der Abgeltungsteuer.

  • Totalverluste sind unbedingt zu vermeiden, schon ab 2020! Optionsscheine ohne inneren Wert vor dem Verfall verkaufen, KOs nicht ausknocken lassen. Nicht mehr als 10.000, maximal 20.000 EUR an kumulierten Totalverlusten zulassen!

  • Strategie ändern! Mehr Abstand von der Basis bei Hebelzertifikaten.

  • Emittenten werden vermutlich auf diese Entwicklung reagieren und Produkte optimieren. Dies kann schon sehr bald passieren.

  • Abrechnungen checken! Nicht mehr auf die korrekte Abführung der Abgeltungsteuer verlassen.

  • Jedes Jahr Steuererklärung machen und Verluste mit Gewinnen verrechnen, sofern nötig.

Wichtig: Diese Infos sind noch nicht endgültig! Es könnten sich bis zur Veröffentlichung des BMF-Schreibens noch weitere Veränderungen/Verbesserungen ergeben.


Anhang: Die entscheidenden Passagen im Einkommensteuergesetz

§20 Abs. 6 Satz 5 EStG: ("Beschränkung Verlustverrechnung aus Termingeschäften")

Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.

$20 Abs. 6 Satz 6 EStG: ("Totalverluste")

Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.

Der Beitrag erschien zuerst auf godmode-trader.de. Vielen Dank für Erlaubnis, diesen übernehmen zu dürfen!

 

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