Ein Blick in die Weimarer Republik

Auf dem Höhepunkt der deutschen Inflation verbot Reichspräsident Friedrich Ebert im Jahr 1923 Termingeschäfte in Zahlungsmitteln oder Forderungen in ausländischer Währung, in Edelmetallen sowie in inländischen und ausländischen Wertpapieren gegen Reichsmark.

Außerdem sollten Edelmetalle und Devisen im Inland sowie Vermögenswerte im Ausland erfasst und eingezogen werden. Unter der Regierung des parteilosen Reichskanzlers Wilhelm Cuno ergingen -unter dem Eindruck des katastrophalen Währungsverfalls- eine Reihe von Verordnungen, die den Handel mit Gold und Devisen beschränkten. Zuwiderhandlungen wurden bestraft, ausländische Zahlungsmittel konnten eingezogen werden.

Unter dem sozialdemokratischen Reichspräsidenten Friedrich Ebert erging die Verordnung über die Ablieferung ausländischer Vermögensgegenstände und eine bereits bestehende gesetzliche Zwangsanleihe zur Verhinderung der Hortung von Edelmetallen und Devisen wurde durch eine Herausgabepflicht von Gold, Silber und Devisen aus Privatbesitz ergänzt. Ausgenommen von der Ablieferungspflicht waren Bestände im Wert von bis zu zehn Goldmark. Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen drohten drakonische Freiheits-, Geld- und Ordnungsstrafen.

Konkret drohten bei  Zuwiderhandlungen Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren Zuchthaus, Geldstrafen in unbeschränkter Höhe, Beschlagnahme des gesamten Vermögens und Ordnungsstrafen bis zu 10.000 Goldmark.

Die Verordnung setzte die Grundrechte der Weimarer Verfassung außer Kraft. Es kam zu Razzien der Polizei in Cafés und Restaurants, wobei die Besucher gezwungen wurden, ihre Geldbeutel zu öffnen. Ausländische Währungen wurden hierbei sofort beschlagnahmt. Am 6. März 1931 hob Reichspräsident Paul von Hindenburg die Verordnung über die Ablieferung ausländischer Vermögensgegenstände vom 25. August 1923 auf. Damit war nach acht Jahren der Besitz von Edelmetallen wieder erlaubt.

Schon kurz danach schlug die Weltwirtschaftskrise zu und Reichskanzler Brüning führte die Devisenzwangsbewirtschaftung ein, um die Rückzahlungsforderungen internationaler Gläubiger erfüllen zu können.

Mit dem Gesetz gegen den Verrat der Deutschen Volkswirtschaft von 1933 wurde der Besitz von Devisen und Gold durch eine Anzeigeverpflichtung und den Zwangsverkauf an die Reichsbank beschränkt.

Das Dritte Reich

Im Dritten Reich wurde das Leben für Edelmetallbesitzer nicht einfacher. Hermann Göring ordnete als Rohstoff- und Devisenkommissar 1936 erneut eine Ablieferungspflicht für Gold und ausländische Zahlungsmittel an.

Auf sogenannte „Devisenschiebung“ (Kapitalflucht in das Ausland und das Belassen von Vermögenswerten im Ausland) stand die Todesstrafe.

Somit wurden alle deutschen Kapitalbesitzer unter Androhung der Todesstrafe aufgefordert, ihre Auslandsguthaben nach Deutschland zurückzuführen. Viele Privatpersonen folgten der Rückführungspflicht, da eine zeitlich befristete Straffreiheit angeboten wurde.

Nach dem Anschluss Österreichs mussten alle Goldmünzen des Deutschen Reiches und Österreichs bis zum 1. September 1938 der Reichsbank verkauft werden. Goldschmuck in Privatbesitz musste zu keinem Zeitpunkt in Deutschland abgegeben werden. Die jüdische Bevölkerung jedoch musste jegliche in ihrem Eigentum befindlichen Gegenstände aus Gold, Platin oder Silber sowie Edelsteine abliefern.

Nach dem Krieg

Nach dem Ende des zweiten Weltkrieges setzten die Besatzungsmächte die Edelmetallkonfiskation fort. Mit der Proklamation „Zusätzliche an Deutschland gestellte Forderungen“, wurde eine absolute Sperre über ausländische Vermögenswerte aller Personen, die in Deutschland wohnhaft oder geschäftlich tätig waren, verhängt und die Ablieferung von Gold, Silber und Platin sowie aller ausländischen Banknoten und Münzen an die Alliierten gefordert.

Die abgelieferten Devisen und Edelmetalle wurden später, soweit sie unseren „Freunden“ in den Besatzungsbehörden verwertbar erschienen, von diesen bei den Reichsbankanstalten  (heutige Landeszentralbanken) abgeholt. Begründung für die gewaltsame Wegnahme: „Reparationszahlung kraft der tatsächlichen militärischen Gewalt“.

1955 wurden die Goldbesitzverbote sowohl in der damaligen DDR wie auch in der BRD aufgehoben.

Fazit

Somit galt in Deutschland 33 Jahre lang, von 1923 bis 1955, fast durchgehend ein Goldbesitzverbot, welches bei genauerer Betrachtung auch eine Ablieferungspflicht für Silber und Platin sowie für Fremdwährungen beinhaltete.

Es mag frustrierend für manchen Edelmetallanleger sein, zu lesen, mit welch brachialen Methoden ein Staat sich die Edelmetalle einverleiben wollte. Es zeigt aber auch, wie außerordentlich wichtig die Edelmetalle sind.

Als Trost sei angemerkt, dass in all den Jahren der Verbote längst nicht alle verlangten Metalle abgeliefert wurden und reger Schwarzhandel damit betrieben wurde. Im Gegensatz zu den Währungen haben die Edelmetalle ihren Wert behalten. Für den Krisenfall bleibt die essenzielle Frage: „Wo lagert man seine Edelmetalle?“

Siehe auch zweiter Teil der Serie: Goldbesitzverbote in Frankreich und Großbritannien sowie dritter Teil der Serie: Goldbesitzverbot in den USA

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