Am 20. Juni 2016 haben sich die Spitzen von CDU, CSU und SPD über die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer geeinigt. Sollte der Bundesrat dem Gesetz in seiner Sitzung am 8. Juli zustimmen, kann das Gesetz so in Kraft treten. Allerdings besteht noch eine Unsicherheit, ob die Länder, in denen die Grünen mitregieren, dem Gesetz zustimmen. Das Gesetz soll dann rückwirkend zum 1. Juli in Kraft gesetzt werden.

Für private Immobilienbesitzer wird sich nichts ändern. Die Änderungen betreffen nur das Betriebsvermögen.

Hans-Joachim Beck, Leiter Abteilung Steuern beim Immobilienverband Deutschland (IVD) fasst das Ergebnis zusammen:

Kleine Unternehmen

Für kleine Unternehmen ist vor allem von Bedeutung, dass die Prüfung der Lohnsumme künftig für Unternehmen entfällt, die bis zu fünf Beschäftigte haben. Bisher mussten Unternehmen die Einhaltung der Lohnsumme erst nachweisen, wenn mehr als 20 Personen beschäftigt waren. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2014 für verfassungswidrig erklärt. Nach dem bisherigen Entwurf sollte die Grenze bei drei Beschäftigten liegen.

Hat ein Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer, gilt folgende Staffelung:

Zwischen 6 und 10 Mitarbeitern, muss die Lohnsumme für die Verschonung von 85 Prozent in den folgenden fünf Jahren insgesamt 250 Prozent der Ausgangslohnsumme betragen. Um die volle Verschonung des Betriebsvermögens zu bekommen, muss die Lohnsumme in den folgenden sieben Jahren insgesamt 400 Prozent betragen. Für Betriebe mit 11 bis 15 Beschäftigten beträgt die erforderliche Lohnsumme 300 bzw. 565 Prozent.

Wie bisher wird nicht unterschieden, ob die Mitarbeiter in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten. Es werden einfach die Köpfe gezählt. Nicht mitgezählt werden allerdings Mitarbeiter im Mutterschutz und in Elternzeit, Langzeiterkrankte und Auszubildende. Auch Saisonarbeiter und Leiharbeitnehmer werden nicht mitgezählt.

Die Definition des begünstigten Betriebsvermögens bleibt im Prinzip unverändert. Begünstigt ist in Zukunft nur das Vermögen, das dem betrieblichen Zweck des Unternehmens dient wie etwa Maschinen, Werkshallen und Verwaltungsgebäude. Das übrige Betriebsvermögen gilt als Verwaltungsvermögen und ist grundsätzlich nicht begünstigt. Hierzu gehören insbesondere vermietete Grundstücke und Wertpapiere. Bis zu zehn Prozent des Verwaltungsvermögens können als begünstigtes Betriebsvermögen behandelt werden. Geld und geldwerte Forderungen (Finanzmittel) können zu 15 Prozent zum steuerrechtlich begünstigten Vermögen gerechnet werden, um die notwendige Liquidität des Unternehmens zu sichern.

Vermögen, das der Rückdeckung einer betrieblichen Altersversorgung dient, gilt als begünstigtes Betriebsvermögen.

Verwaltungsvermögen, das in den ersten beiden Jahren nach der Übernahme durch den Nachfolger einem betrieblichen Zweck zugeführt wird, der vorher bestimmt worden ist, gilt ebenfalls als begünstigtes Betriebsvermögen. Dies betrifft beispielsweise Geld, das für Investitionen zurückgelegt worden ist.

Große Unternehmensvermögen

Hauptstreitpunkt bei der Reform war die Begünstigung sehr großer Familienunternehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat verlangt, dass die Steuerbefreiung für sehr große Vermögen eingeschränkt wird. Nach der Neuregelung ist ab einem begünstigten Vermögen von 26 Mio. Euro pro Erwerber eine individuelle Prüfung erforderlich, ob der Erwerber der Steuerbefreiung bedarf. Der Erbe muss daher seine private Vermögenslage gegenüber dem Finanzamt aufdecken und nachweisen, dass das erworbene und das bereits vorhandene Privatvermögen nicht ausreichen, um die Erbschaftsteuer zu bezahlen. Dabei wird verlangt, dass er die Hälfte seines Privatvermögens zur Bezahlung der Erbschaftsteuer einsetzt. Wenn er dies nicht will, ist ein Abschmelzungsmodell vorgesehen. Danach sinkt der Verschonungsabschlag je mehr der Wert des Betriebsvermögens über dem Schwellenwert von 26 Mio. Euro liegt. Er verringert sich um einen Prozentpunkt für jede 750.000 Euro, die der Erwerb oberhalb der Prüfschwelle von 26 Mio. Euro liegt. Keine Verschonung wird gewährt ab einem Erwerb von 90 Mio. Euro.

Bei der Grenze von 26 Mio. Euro ist auf den einzelnen Erwerbers abzustellen und nicht auf den Wert des Unternehmens. Der Wert von 26 Mio. Euro entstammt den Regelungen über den Steuertarif. Danach gilt für Erwerbe über 26 Mio. Euro der höchste Steuersatz.

Steuererleichterungen für Familienunternehmen

In Familienunternehmen bestehen häufig gesellschaftsrechtliche Beschränkungen für die Entnahme und die Übertragung des Anteils. Um dem gerecht zu werden, sieht das Gesetz einen Bewertungsabschlag vor, wenn die Gewinnentnahme beschränkt ist, die Übertragung nur auf Angehörige, Mitgesellschafter oder Stiftungen erfolgen darf und für den Fall des Ausscheidens eine Abfindung vereinbart ist, die unter dem Verkehrswert der Beteiligung liegt. Der Abschlag wird in Höhe der prozentualen Minderung der Abfindung gegenüber dem Verkehrswert der Beteiligung, höchstens aber von 30 Prozent gewährt. Die Verfügungsbeschränkungen müssen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach dem Tod des Erblassers bzw. dem Schenkungszeitpunkt vorliegen.

Realistische Vermögensbewertung

Um in Zeiten niedriger Zinsen eine Überbewertung von Unternehmen zu vermeiden, wird der Kapitalisierungsfaktor, mit dem der nachhaltig erzielbare Jahresertrag beim sogenannten vereinfachten Ertragswertverfahren multipliziert wird, angepasst. Zurzeit beträgt der Kapitalisierungsfaktor im vereinfachten Ertragswertverfahren, 17,86. Dieser Faktor, wird auf einen Korridor von 10 bis maximal 12,5 abgesenkt.

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