Die schwarz-gelbe Regierungskoaltion plant seit ihrer Wahl am 29. September 2009 das Mietrecht zu ändern.

 

Dabei stehen folgende Punkte im Fokus:

  • die Erleichterung von energiesparenden und klimafreundlichen Modernisierungen,

  • einen verbesserter Schutz von Mieterinnen und Mietern bei der Umwandlung von Miethäusern in Eigentumswohnungen und gegen Preissprünge bei Mieterhöhungen,

  • die Regelung des Contracting, also der gewerblichen Wärmelieferung,

  • ein wirksameres Vorgehen gegen „Mietnomaden“.

Der soziale Charakter des Mietrechts soll hierbei gewahrt bleiben.

 

Vor wenigen Tagen, am 13.12.2012 hat der Bundestag den Gesetzentwurf in 2. Und 3. Lesung verabschiedet.

 

In den Medien werden die Inhalte des Gesetzes regelmäßig beleuchtet. Beim interessierten Publikum besteht jedoch Unsicherheit darüber, ob das Gesetz nun in Kraft treten kann oder nicht.

Der Deutsche Mieterbund (DMB) lehnt das Mietrechtsänderungsgesetz rundweg ab. Die Änderungen seien unakzeptabel.  Auch deshalb verlangt der DMB ein Eingreifen des Bundesrates. Laut SPD sei das Gesetz sogar verfassungsrechtlich bedenklich.

Da kommt bei manchem der Verdacht auf, das Gesetz sei noch nicht in „trockenen Tüchern“. Es könne womöglich noch verhindert werden.

Viele private Vermieter wären froh, wenn sie endlich effektiver, schneller und kostengünstiger gegen nichtzahlende Mieter (s.o. „Vorgehen gegen Mietnomaden“) vorgehen könnten

 

Leider findet man in vielen Artikeln, auch namhafter Medien keine klare Aussage zu der Frage, ob das Gesetz nun in Kraft tritt oder nicht, ob es verhindert werden kann oder nicht.

 

Bevor ich in einem meiner Folgeartikel auf die Inhalte eingehen werde, möchte ich zunächst die erforderlichen Informationen zum Prozedere  der Verabschiedung und zum Inkrafttreten des Gesetzes liefern.

 

Gesetzentwürfe der Bundesregierung werden zunächst dem Bundesrat zugeleitet, der im ersten Durchgang hierzu Stellung nehmen kann. Die Bundesregierung kann zu der Stellungnahme des Bundesrates eine Gegenäußerung abgeben, bevor sie den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einbringt.

Wenn es vom Bundestag verabschiedet ist, wird der Bundesrat im sogenannten „zweiten Durchgang“ am Verfahren nochmals beteiligt.

Alle im Bundestag verabschiedeten Gesetze werden dem Bundesrat zugeleitet. In diesem „zweiten Durchgang“ sind die Handlungsmöglichkeiten des Bundesrates davon abhängig, ob der Gesetzesbeschluss seiner Zustimmung bedarf oder nicht.

Handelt es sich um ein Zustimmungsgesetz, hat der Bundesrat drei Handlungsmöglichkeiten: er kann dem Gesetz zustimmen, seine Zustimmung verweigern oder den Vermittlungsausschuss anrufen.

Im Fall eines nicht zustimmungsbedürftigen Einspruchsgesetzes muss der Bundesrat zunächst darüber entscheiden, ob er den Vermittlungsausschuss anruft oder nicht. Denn bevor der Bundesrat Einspruch gegen ein Gesetz einlegen kann, muss ein Vermittlungsverfahren abgeschlossen worden sein.

Das Mietrechtsänderungsgesetz ist kein zustimmungsbedürftiges Gesetz.

Deshalb hat der Bundesrat weniger Einfluss, da sein Votum vom Bundestag überstimmt werden kann. Ist er mit dem Gesetz nicht einverstanden, kann er zunächst den Vermittlungsausschuss einberufen und versuchen, hier eine Einigung mit dem Bundestag zu erzielen. 

Kommt es im Vermittlungsverfahren zu keinem Kompromiss oder zu einem Ergebnis, das vom Bundesrat nicht akzeptiert wird, kann er gegen das Gesetz nunmehr Einspruch einlegen. Dieser Einspruch kann gemäß  vom Bundestag in erneuter Abstimmung mit absoluter Mehrheit überstimmt werden, also mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Legt der Bundesrat den Einspruch mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit ein, muss der Bundestag ihn mit seiner doppelt qualifizierten Mehrheit überstimmen (Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens aber absolute Mehrheit der Mitglieder). Kann der Bundestag den Einspruch jedoch nicht überstimmen, ist das Gesetz gescheitert.

 

Das ist die Sachlage. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesrat das Gesetz überhaupt vor den Vermittlungsauschuss bringt. Das werden wir  Anfang Februar 2013 erfahren. Landet es nicht vor dem Vermittlungsausschuss, kann es im Frühjahr 2013 in Kraft treten. Landet es vor dem Vermittlungsausschuss wird es meiner Meinung nach trotzdem, aufgrund der „Kanzlermehrheit“ in Kraft treten.  Allerdings wohl nicht mehr im Frühjahr sondern erst im Sommer 2013.

 

Mit  den Inhalten des Mietrechtsänderungsgesetzes und deren Interpretation werde ich mich an dieser Stelle zu gegebener Zeit befassen.

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