Nachdem ich an dieser Stelle vor einigen Monaten über die Energieeinsparverordnung und die damit verbundenen Bußgeldandrohungen für Vermieter unter dem Titel „Ab 01. Mai 2015 bis zu 15.000,-- Euro Bußgeld“ berichtete, hat der Gesetzgeber per 01.11.2015 neue, ebenfalls wieder bußgeldbewehrte Vermieterpflichten eingeführt.

Ab dem 1. November 2015 gilt ein neues bundeseinheitliches Meldegesetz. Dieses wurde bereits Ende Juni dieses Jahres beschlossen. Bisher war das Meldewesen Ländersache. Jetzt hat dies der Bund einheitlich geregelt. Danach ist der Eigentümer bzw. bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung auch der Hausverwalter verpflichtet, bei der An- und Ummeldung der Mieter gegenüber den Behörden durch Ausstellung einer Bescheinigung mitzuwirken, gem. § 19 Bundesmeldegesetz  (BMG). Ziel des Gesetzgebers ist die Verhinderung von Scheinanmeldungen.

Vermieter hat Mitwirkungspflicht

Demnach müssen Mieter, die eine Wohnung beziehen oder verlassen, ihren Wohnortwechsel innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldehörde anzeigen. Hinzu kommt nun die  Mitwirkungspflicht der Vermieter und gegebenenfalls, der Verwalter. Diese Mitwirkungspflicht bedeutet, dass Vermieter oder Verwalter eine Bestätigung über den Ein- oder Auszug innerhalb von zwei Wochen ausstellen müssen.. Dies kann in schriftlicher oder elektronischer Form geschehen und muss entweder der meldepflichtigen Person oder der zuständigen Meldebehörde direkt zur Verfügung gestellt werden. Bei Unterlassung der Meldepflicht, Fristversäumung oder fehlender Vermieterbescheinigung droht dem Meldepflichtigen ein Bußgeld von 1.000 Euro. Dieses Bußgeld trifft auch den Vermieter oder Verwalter, falls die  Vermieterbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ausgestellt wird.

Erklärtes Ziel der Neuregelung ist “Scheinanmeldungen” zu vermeiden. Sogenannte Gefälligkeitsbescheinigungen werden teuer. Wird einem Interessenten eine Wohnanschrift angeboten, ohne dass dieser tatsächlich einzieht oder einziehen will, ist diese “Gefälligkeit” mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR bewehrt.

Inhalt der Meldebestätigung:

• Name und Anschrift des Vermieters
• Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
• die Anschrift der Wohnung
• die Namen der meldepflichtigen Personen

Beidseitiger Anspruch auf Information

Neu ist nun, dass sich der Vermieter bei der Meldebehörde über die tatsächliche An- oder Abmeldung des Mieters selbst informieren kann. Die Meldebehörde ist seit 01.11. befugt, Informationen über die derzeitigen und vorherigen Mieter vom Wohnungsgeber einzuholen.

Datenschutz gefährdet

Meldeämter sollen u.a. Namen und Adressen ohne ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen an Firmen zu Werbezwecken weitergeben dürfen. Hier besteht zwar ein grundsätzliches Widerspruchsrecht des Betroffenen, aber nicht, wenn Adresshändler vom Amt nur vorhandene Daten bestätigen oder aktualisieren lassen wollen. Eine außerordentlich problematische Regelung, da die Person, über die Daten weitergegeben werden, das gar nicht erfährt. Der Widerspruch kann somit erst nachträglich erfolgen. Dann sind die Daten aber schon weitergegeben.

Das neue Gesetz ermöglicht Weitergabe von Namen, Titel, Anschrift und Angaben zum Versterben der Person. Weitere beim Meldeamt gespeicherten Daten wie Geschlecht, Religionszugehörigkeit etc. dürfen -bisher- nicht weitergegeben werden.



Disktieren Sie hierzu gerne in unserem neuen Leser-Forum.

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