In einer Reihe von Landesbauordnungen ist bereits geregelt, dass Rauchmelder im privaten Wohnbereich wenigstens in Fluren, Schlaf- und Kinderzimmern installiert werden müssen.
Auch in Bayern und Nordrhein-Westfalen müssen ab dem 01.01.13 Neu- und Umbauten mit Rauchmeldern ausgestattet werden.
Unsicherheit besteht darüber, ob die die dadurch entstehenden laufenden Kosten für die Funktionsprüfungen auf die Mieter umgelegt werden können.
In der Betriebskostenverordnung § 2 sind die umlagefähigen Kosten abschließend angeführt. Diese sind:
- die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks
- die Kosten der Wasserversorgung
- die Kosten der Entwässerung
- die Kosten der Heizung und Warmwassers
- die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs
- die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung
- die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
- die Kosten der Gartenpflege
- die Kosten der Beleuchtung
- die Kosten der Schornsteinreinigung
- die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
- die Kosten für den Hauswart
- die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage
- die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für Wäschepflege
- sonstige Betriebskosten
Kosten für den „Rauchmelder“ sind dort nicht genannt.
Könnte man diese den „Sonstigen Betriebskosten“ zuordnen?
Unter „Sonstige Betriebskosten“ werden Kosten erfasst, die unter die allgemeine Definition der Betriebskosten fallen, aber in den vorherigen Postionen nicht genannt sind.
Diese Position ist jedoch kein Auffangbecken für alle nur denkbaren Betriebskosten.
Will der Vermieter unter dieser Position Betriebskosten abrechnen, muss schon im Mietvertrag vereinbart worden sein, um welche Kosten es sich dabei konkret handelt.
Zulässig wäre eine Vereinbarung, dass die Wartungskosten für den Feuerlöscher oder die Dachrinnenreinigung umgelegt werden. Die Dachrinnenreinigung muss aber in regelmäßigen Abständen erforderlich sein. Zum Beispiel weil Laub von hohen Bäumen in die Dachrinnen fällt und den Abfluss des Regenwassers behindert.
Das folgt aus der Betriebskostenverordnung § 1, Abs. 1:
„Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.“
Das Wörtchen laufend ist dabei wichtig.
Ebenso können die Umlage der Kosten für eine Dachrinnenheizung oder die Prüfung von Blitzableiteranlagen vereinbart werden. Auch die Reinigungskosten für Lichtschächte kann man diesem Punkt zuordnen.
Das gilt auch für die Kosten der Funktionsprüfung der Rauchmeldeanlagen.
Hier kann man mit Abschluss des Mietvertrages die Umlagefähigkeit dieser Kosten vereinbaren.
Ist die Umlagefähigkeit der laufenden Kosten für die Rauchmeldeanlagen nicht ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart, sieht es mit der Umlagefähigkeit schlecht aus.
Kommentare
es muss zingend im mietvertrag festgelegt werden, wer verantwortlich ist, warum wieso einfach den bericht auf folgendem link lesen!
http://www.rauchmelder-lebensretter.de/rechte-und-pflichten. html
zum schluss zahlt immer der mieter, egal wie man es macht!
techem und andere bieten sogar den rundumservice für rauchmelder an! die sind sowieso in der wohnung zum ablesen dann gehts in einer hand und der vermieter ist seiner püfungspflicht nachweislich nachgekommen!
vielleicht wird es noch zur Betriebskostenverordnung § 2 aufgenommen ansonsten würde eine zusatzklausel reichen!
leider läßt sich der genannte link nicht öffnen. In meinem Beitrag ging es um die Umlagefähigkeit der Kosten für die Funktionsprüfung auf die Mieter. Da bin ganz Ihrer Meinung: es muss im Mietvertrag konkret vereinbart sein.
Mieter und Vermieter könnten sich viel Geld sparen, wenn sie auf den Einsatz von Wärmemessdienstfirmen verzichten würden. M.E. sind die überflüssig und verteuern nur die Betriebskosten.
Der Link darf KEINE Leerzeichen enthalten. Die werden als Spamschutz immer automatisch dazu getan:
http://www.rauchmelder-lebensretter.de/rechte-und-pflichten. html