In einer Reihe von Landesbauordnungen ist bereits geregelt, dass Rauchmelder im privaten Wohnbereich wenigstens in Fluren, Schlaf- und Kinderzimmern installiert werden müssen.

Auch in Bayern und Nordrhein-Westfalen müssen ab dem 01.01.13 Neu- und Umbauten mit Rauchmeldern ausgestattet werden.

Unsicherheit besteht darüber, ob die die dadurch entstehenden laufenden Kosten für die Funktionsprüfungen auf die Mieter umgelegt werden können.

In der Betriebskostenverordnung § 2 sind die umlagefähigen Kosten abschließend angeführt. Diese sind:

  • die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks
  • die Kosten der Wasserversorgung
  • die Kosten der Entwässerung
  • die Kosten der Heizung und Warmwassers
  • die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs 
  • die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung
  • die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
  • die Kosten der Gartenpflege
  • die Kosten der Beleuchtung
  • die Kosten der Schornsteinreinigung
  • die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
  • die Kosten für den Hauswart
  • die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage
  • die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für Wäschepflege
  • sonstige Betriebskosten

 

Kosten für den „Rauchmelder“ sind dort nicht genannt.

Könnte man diese den  „Sonstigen Betriebskosten“ zuordnen?

Unter „Sonstige Betriebskosten“ werden Kosten erfasst, die unter die allgemeine Definition der Betriebskosten fallen, aber in den vorherigen Postionen nicht genannt sind.

Diese Position  ist jedoch kein Auffangbecken für alle nur denkbaren Betriebskosten.

Will der Vermieter unter dieser Position Betriebskosten abrechnen, muss schon im Mietvertrag vereinbart worden sein, um welche Kosten es sich dabei konkret handelt.

           

Zulässig wäre eine Vereinbarung, dass die Wartungskosten für den Feuerlöscher oder die Dachrinnenreinigung umgelegt werden. Die Dachrinnenreinigung muss aber in regelmäßigen Abständen erforderlich sein. Zum Beispiel weil Laub von hohen Bäumen in die Dachrinnen fällt und den Abfluss des Regenwassers behindert.

Das folgt aus der Betriebskostenverordnung § 1, Abs. 1:

„Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.“

Das Wörtchen laufend ist dabei wichtig.

 

Ebenso können die Umlage der Kosten für eine Dachrinnenheizung oder die Prüfung von Blitzableiteranlagen vereinbart werden. Auch die Reinigungskosten für Lichtschächte kann man diesem Punkt zuordnen.

Das gilt auch für die Kosten der Funktionsprüfung der Rauchmeldeanlagen.

Hier kann man mit Abschluss des Mietvertrages die Umlagefähigkeit dieser Kosten vereinbaren.

Ist die Umlagefähigkeit der laufenden Kosten für die Rauchmeldeanlagen nicht ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart, sieht es mit der Umlagefähigkeit schlecht aus.

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