Ein guter Makler würde Ihnen, wenn es um eine Berufsunfähigkeitsversicherung geht, eine Übersicht verschiedener Versicherer und deren Tarife zeigen. Diese Listen sind meistens nach Beitragshöhe sortiert.
Bevor Sie aber direkt die günstigste BU für sich herauspicken, sollten Sie sich folgende Fragen stellen – und erst dann eine Entscheidung fällen:
1. Ist die BU-Rentenhöhe ausreichend? Von 500 € BU-Rente können Sie nicht leben. Also beantragen Sie HARTZ IV. Nur werden die BU-Leistungen dann mit dem ALG II verrechnet. Und somit haben Sie umsonst Geld ausgegeben.
2. Bis zu welchem Endalter soll die Versicherung zahlen? Für Angestellte macht ein Endalter unter 63 keinen Sinn, da erst dann die Altersrente beantragt werden kann. Wollen Sie Ihre Altersrente ohne Abzüge genießen, beantragen Sie Versicherungsschutz bis 67. Das gleiche gilt, wenn Sie Ihre private Altersvorsorge bis 67 beantragt haben und ein Vorziehen mit hohen Kosten verbunden wäre.
3. Ist eine Beitragsdynamik sinnvoll? Ja! Der Beitrag steigt dann zwar jedes Jahr, aber die Rente damit auch. Stichwort Inflationsschutz!
4. Erlaubt der Tarif eine garantierte Rentendynamik im Leistungsfall? Das kostet zwar mehr, bietet aber auch Inflationsschutz für den Fall, dass eine BU-Rente noch 20 Jahre gezahlt wird. Aber: Nicht alle Versicherer bieten diese an.
Die letzte und wichtigste Frage ist:
5. Wie gut sind die Versicherungsbedingungen?
Um diese Frage zu beantworten, habe ich Teile von unterschiedlichen Versicherungsbedingungen zusammengestellt und diese anhand von Beispielen bewertet:
Grundsätzlich enthalten Versicherungsbedingungen bis zu 30 Paragraphen. Ich behandle hier die Wichtigsten und daraus die prägnantesten Absätze. Die Paragraphennummern sind nicht unbedingt mit denen von Versicherungsbedingungen vergleichbar, aber die Reihenfolge stimmt mit den meisten Bedingungen überein. Die relevanten Passagen habe ich markiert:
§ 1. Was ist versichert? / Welche Leistungen erbringen wir?
§ 2. Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
§ 3. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?
§ 4. Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab?
§ 5. Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?
§ 1 Was ist versichert? / Welche Leistungen erbringen wir?
(1) Garantierte Rentensteigerung im Leistungsfall
Bei Vertragsabschluss kann zusätzlich vereinbart werden, dass sich nach Eintritt der Berufsunfähigkeit die Zahlung der zu diesem Zeitpunkt versicherten Berufsunfähigkeitsrente um einen festen Prozentsatz erhöht.
Sehr gut! Hier bietet der Versicherer einen Inflationsschutz im Leistungsfall. Stellen Sie sich vor, Sie sind 40 Jahre alt und können Ihren Beruf nicht mehr ausüben. Sie bekommen ab heute 25 Jahre lang 1.500 € BU-Rente. In 10 Jahren bekommen Sie mit 2% garantierter Rentendynamik 1.828,49€ BU-Rente und haben den inflationsbedingten Wertverlust ausgeglichen. Ohne Inflationsausgleich in Form einer garantierten Rentensteigerung hätte Ihre 1.500€ BU-Rente in 10 Jahren bei 2% Inflation nur noch einen Wert von 1.230,52€.
Fehlt dieser Satz in den Bedingungen, gibt es die Möglichkeit einer garantierten Rentendynamik nicht.
(2) Wird die versicherte Person…vollständig oder teilweise berufsunfähig, erbringen wir…folgende Versicherungsleistungen,
a) Standardregelung:
- in voller Höhe bei einem Grad der Berufsunfähigkeit von mindestens 75 Prozent,
- entsprechend dem Grad der Berufsunfähigkeit, wenn dieser mindestens zu 25 Prozent besteht…
b)Varianten:
in voller Höhe bei einem Grad der Berufsunfähigkeit
- von mindestens 50 Prozent…
Nummer a) in diesem Absatz wird häufig als Vorteil verkauft, ist aber sehr von Nachteil. Das Argument der Berater: Ab einem Berufsunfähigkeitsgrad von 25 Prozent bekommt man eine BU-Rente. Das ist richtig, aber genau deshalb ein Nachteil. Weil eben nur entsprechend dem “Grad der Berufsunfähigkeit“ geleistet wird. Sind Sie beispielsweise mit dieser Variante 25% berufsunfähig, erhalten Sie nur 25% Ihrer abgesicherten BU-Rente (z.B. 25% von 1.500€ BU-Rente). Bei 50% Berufsunfähigkeit erhalten Sie 50% der BU-Rente und so weiter. Diese Regelung spart zwar Beitrag, bringt aber aufgrund der zu geringen Rentenzahlung nichts (Anrechnung bei HARTZ IV).
Zu b): Die gängige und beste von Versicherern angebotene Klausel ist, bei 50% Berufsunfähigkeit die BU-Rente in voller Höhe zu erhalten.
§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?
(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte
Person ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er
ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war,
infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden
Kräfteverfalls voraussichtlich mindestens 6
Monate nicht mehr ausüben kann.
(4) …
Berufsunfähigkeit liegt allerdings nicht vor, wenn die versicherte
Person eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die
entsprechend ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und ihrer
gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübt werden kann
und die wirtschaftlich und in ihrer gesellschaftlichen Wertschätzung
der Lebensstellung entspricht, die vor Eintritt der
gesundheitlichen Beeinträchtigung bestanden hat (konkrete
Verweisung).
Die dabei für die versicherte Person zumutbare Einkommensreduzierung
wird von uns je nach Lage des Einzelfalles
auf die im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung
festgelegte Größe im Vergleich zum jährlichen Bruttoeinkommen
im zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen
Beeinträchtigung ausgeübten Beruf begrenzt. Sie beträgt
jedoch maximal 20 %.
(5) Bei einem Selbstständigen liegt Berufsunfähigkeit nicht
vor, wenn er nach wirtschaftlich und betrieblich angemessener
Umorganisation innerhalb seines Betriebes weiter
tätig sein könnte. Die im Rahmen der Umorganisation
ausübbare Tätigkeit muss entsprechend den Kenntnissen,
Fähigkeiten und der gesundheitlichen Beeinträchtigung
zumutbar sein und der bisherigen Lebensstellung in wirtschaftlicher
Hinsicht sowie in ihrer gesellschaftlichen Wertschätzung
entsprechen.
Die dabei für die versicherte Person zumutbare Einkommensreduzierung
wird von uns je nach Lage des Einzelfalles
nach den Maßstäben höchstrichterlicher Rechtsprechung
bestimmt. Eine Einkommenseinbuße von 20 % und
mehr bezogen auf das durchschnittliche jährliche Einkommen
der letzten 3 Jahre aus beruflicher Tätigkeit vor Abzug
von Personensteuern gilt jedoch in jedem Fall als unzumutbar.
(7) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die
zuständige Behörde gegenüber der versicherten Person
wegen einer Infektion oder wegen einer Fremdgefährdung
aufgrund einer Infektion ein vollständiges Tätigkeitsverbot
nach dem Infektionsschutzgesetz ausspricht. Das Tätigkeitsverbot
muss sich über einen Zeitraum von mindestens
6 Monaten erstrecken. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
Zu Absatz 1:
Damit Ihnen Berufsunfähigkeit anerkannt wird, müssen Sie nach dieser Definition außerstande sein, Ihren zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben zu können. Das ist eine saubere Formulierung! Schlechte Formulierungen wären “Kenntnissen und Fähigkeiten“ oder “Ausbildung und Erfahrung“. Unter diesen Umständen würde eine etwaig bestehende Berufsunfähigkeit anhand aller heute bestehenden Kenntnisse und Fähigkeiten oder Ausbildung und Erfahrung geprüft werden. Damit hätte der Versicherer viele Möglichkeiten, Sie in andere Berufe zu verweisen.
Die Worte “Mehr als altersentsprechender“ Kräfteverfall erschweren dem Versicherten die Anerkennung einer Leistung. Wie will beispielsweise ein körperlich arbeitender Handwerker im 60. Lebensjahr nachweisen, dass seine Knie deshalb nicht mehr funktionieren, weil sie einfach kaputt sind und nicht mit seinem Alter zu tun haben?
Der Prognosezeitraum 6 Monate ist in ernstzunehmenden Bedingungen mittlerweile üblich. Es gibt Bedingungen, in denen der Prognosezeitraum mit “dauernd“ oder “drei Jahre“ angegeben wird. Diese Zeiträume sind natürlich entweder schwer definierbar oder zu lang, weshalb Sie Bedingungen mit diesen Klauseln nicht weiter prüfen müssen.
Zu Absatz 4:
Hier wird erklärt, unter welchen Voraussetzungen Berufsunfähigkeit trotz einer ausgeübten Tätigkeit besteht. Warum dieser Absatz? Es könnte sein, dass Sie in Ihrem alten Beruf berufsunfähig sind, aber tätig bleiben wollen und einen anderen Beruf ausüben. Die Frage ist: Wieviel dürfen Sie in Ihrer neuen Tätigkeit verdienen, ohne dass die Gesellschaft die BU-Rentenzahlung einstellt?
Dieser Absatz wird anfangs erst schwammig formuliert und zum Schluss konkreter. Um es vorwegzunehmen. In diesem Absatz wird Ihnen erlaubt, 79% Ihres letzten Einkommens neben der BU-Rente dazuzuverdienen. Die Formulierung dafür lautet: "Die dabei für die versicherte Person zumutbare Einkommensreduzierung…beträgt jedoch maximal 20.“ Damit ist der Absatz trotz anfänglicher Schwammigkeiten sauber zu Ende formuliert.
Achten Sie in Ihren Bedingungen auf die Angabe einer zumutbaren Einkommensreduzierung mittels eines Prozentsatzes. Fehlt dieser Prozentsatz, sind die Bedingungen nicht ausreichend konkret.
Zu Absatz 5:
Was für Angestellte in Absatz 4 gilt, gilt ebenso auch für Selbstständige. Hier ist zusätzlich relevant, dass bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit auch auf die Lebensstellung in "wirtschaftlicher Hinsicht" sowie der "gesellschaftlichen Wertschätzung" abgezielt werden muss.
Beispiel zu "wirtschaftlicher Hinsicht": Ein Geschäftsführer ist nicht mehr in der Lage Auto zu fahren und beschäftigt daher einen Chauffeur. Der wirtschaftliche Aufwand aufgrund des zusätzlich zu zahlenden Gehaltes kann dazu führen, dass die Versicherung trotz Berufsausübung zahlen muss.
Bzgl. der "gesellschaftlichen Wertschätzung" wird geprüft, ob der Beruf eines Geschäftsführers ebenso angesehen wird, wie der eines in Teilzeit beschäftigten Büromitarbeiters (Für den Fall, dass der berufsunfähige Geschäftsführer im Büro arbeiten möchte.)
zu Absatz 7:
Auf diesen Absatz sollten besonders Ärzte achten. Dieser Absatz nennt sich Infektionsklausel und ermöglicht die Zahlung einer BU-Rente auch dann, wenn dem versicherten Arzt wegen einer eingefangenen Infektion ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird.
§ 3 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, leisten wir jedoch
nicht, wenn die Ansprüche unmittelbar oder mittelbar verursacht
sind:
… Durch vorsätzliche Ausführung oder den Versuch eines Verbrechens oder
Vergehens durch die versicherte Person
…
saubere Ergänzung:
Fahrlässige Verstöße und Verkehrsdelikte sind von diesem Ausschluss nicht
betroffen.
oder
Fahrlässige und grob fahrlässige Verstöße sind von diesem Ausschluss
nicht betroffen.
Bei Berufsunfähigkeit durch ein begangenes Verbrechen (der klassische Beinschuss nach einem Banküberfall) leistet eine Gesellschaft natürlich nicht. Interessanter wird es dann schon bei dem Wort “Vergehen“. Sind Sie schon einmal 55 gefahren, wo Sie nur 50 fahren durften? Haben Sie diese Klausel in Ihren Bedingungen, halten Sie sich am besten an die Geschwindigkeit. Folgende Sätze wären eine saubere Ergänzung:
Fahrlässige Verstöße und Verkehrsdelikte sind von diesem Ausschluss nicht
betroffen.
oder
Fahrlässige und grob fahrlässige Verstöße sind von diesem Ausschluss
nicht betroffen.
§ 4 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab?
(1) Nach Vorliegen aller für unsere Leistungsentscheidung
erforderlichen Unterlagen erklären wir innerhalb von 3
Wochen in Textform, ob, in welchem Umfang und für welchen
Zeitraum wir eine Leistungspflicht anerkennen. Während
der Prüfung werden wir Sie regelmäßig, mindestens
monatlich, über den Sachstand informieren und fehlende
Unterlagen unverzüglich anfordern.
Hier sind zwei wichtige Zeitangaben enthalten: 1. Innerhalb von drei Wochen wird über eine Leistung entschieden. 2. Fehlende Unterlagen werden unverzüglich angefordert.
Fehlt eine dieser zeitlichen Befristungen, könnte die Gesellschaft eine Aushungertaktik fahren. Das heißt, eine Leistung könnte solange wie möglich hinausgezögert werden.
§ 5 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?
(1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind
wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad
oder den Umfang der Pflegebedürftigkeit nachzuprüfen; dies gilt nicht für
zeitlich begrenzte Anerkenntnisse nach § 9. Dabei können wir prüfen,
ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausübt, die aufgrund
ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer
Lebensstellung bei Eintritt der Berufsunfähigkeit entspricht.
Beziehen Sie BU-Rente, prüfen Gesellschaften in regelmäßigen Abständen, ob Sie noch berufsunfähig sind. Wenn Sie aufmerksam gelesen haben, müssten Sie sich jetzt die Frage stellen, was das von mir gewählte Wort “regelmäßig“ bedeutet. Es gibt wenige Tarife, in denen die zeitlichen Abstände definiert sind. Die Regulierungspraxis zeigt hier deutliche Unterschiede, aber grundsätzlich halten sich Versicherer an einen Zeitraum von einem Jahr, was meines Erachtens vertretbar ist.
Ein anderes Wort, das hellhörig machen muss, ist “berufsunfähig“. Nicht selten nutzen Versicherungsgesellschaften in diesem Absatz die Möglichkeit, die Zahlung der BU-Rente auf den Zeitraum bis zur ersten Nachprüfung zu begrenzen. Wie hier durch die eine andere Definition der Berufsunfähigkeit geschehen. Wenn die Gesellschaft nicht auf den (hier) §2 verweist, ist Vorsicht geboten.
Diese Auswertung von Berufsunfähigkeitsbedingungen sollte Ihnen eine Hilfestellung sein, um herauszufinden, welche Tarife interessant für Sie sind und von welchen Sie sich gedanklich verabschieden dürfen/können/ müssen.
Nehmen Sie sich Zeit für die Produktsuche. Versicherungsbedingungen sind in so unterschiedlichen Variationen vorhanden, dass Sie um ein Gespräch mit einem Berater wohl nicht herumkommen. Die eierlegende Wollmilchsau (unter Bedingungen wie unter Beratern) gibt es nicht. Aber wenn Sie sich einem Makler zuwenden ist die Wahrscheinlichkeit, das richtige Produkt zu finden, sehr groß. Dem Vertreter einer Gesellschaft oder dem Banker fehlt naturbedingt die Erlaubnis, zwischen unterschiedlichen Gesellschaften Empfehlungen abgeben zu dürfen.
Vielleicht lassen Sie sich von mehreren Beratern Produkte empfehlen und entscheiden sich für den, bei dem Sie sich am sichersten fühlen.
Kommentare
ein toller Artikel, der mir sicherlich dabei helfen wird eine passende BU zu finden.
Bezug nehmend auf die 5 genannten Paragraphen. Was wäre kurz und knapp ein idealer Vertrag aus sicht des Versicherten?
Bei einer Beratung durch einen Versicherungsvertreter und das anschließende Lesen der unzähligen Klausen und Paragraphen hat man stets das Gefühl, dass irgendwo ein Haken sein muss. Wo wird seitens der Versicherungsunternehmen am meisten getrikst oder Hintertürchen eingebaut.
Vielen Dank für Ihren Beitrag
Tobias
kurz und knapp lässt sich diese Frage nicht beantworten. Ich habe im Artikel versucht, saubere Formulierung zu benennen.
Den Haken werden Sie wahrscheinlich immer dann vermuten, wenn der Berater das Blaue vom Himmel verspricht. Es wird auch Haken geben, weil es keinen Tarif gibt der für alles leistet - die berühmte eierlegende Wollmilchsau. Wenn Sie einem Berater konkrete Fragen stellen, wie z.B. "leistet der Versicherer auch bei zu schnellem Fahrem im Straßenverkehr?", lassen Sie sich in den Bedingungen zeigen, wo das steht. Wenn der Berater nicht weiß, wo der Paragraph in den Bedingungen zu finden ist, sollte er solche Fragen schriftlich an seinen Innendiest weiterleiten. Sie werden mit der Zeit ein Gefühl dafür bekommen, ob Sie Ihrem Berater vertrauen können. Wichtig ist bei einem Berater nicht nur, ob er fachlich etwas kann sondern auch, ob er sich um konkrete Antworten bemüht wenn er nicht sofort eine parat hat.
Beste Grüße
Jack Black
es kommt darauf an, wann diese Krankheit ausgeheilt ist. Handelte es sich um eine psychische Erkrankung (z.B. Burn Out), muss diese oft dann angegeben werden, wenn die Heilung innerhalb der letzten 10 Jahre erfolgte. Das würde dann zu einem Ausschluss führen. Das bedeutet, dass die Versicherung das Eintreten von Berufsunfähigkeit durch eine psychische Krankheit ausschließt. Beachten Sie dazu bitte meinen Artikel http://www.cashkurs.com/kategorie/hintergrundinfos/beitrag/besser-mit-offenen-karten-spielen-vor-der-krankenversicherung/
Dieser wird Ihnen hoffentlich im Umgang mit Vorerkrankungen helfen.
Beste Grüße
Jack Black
vielen Dank für Ihren tollen Beitrag.
Ich habe bei einer Versicherungsgesellschaft folgende Klausel geslesen:
"Die wirtschaftliche und soziale Lebensstellung ist gewahrt, wenn die berufliche Qualifikation, die berufliche Stellung, deren soziale Wertschätzung und die daraus bezogene Vergütung das bisherige Niveau nicht spürbar unterschreiten. Bei der Beurteilung der zumutbaren Minderung der Vergütung und der Wert-schätzung berücksichtigen wir die Umstände des Einzelfalls und die höchstrichterliche Rechtsprechung."
Was heißt "spürbar unterschreitet"?
Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen.
Viele Grüße und Danke :-)
Sascha
danke für dieses tolle Beispiel. Sie haben ein gutes Gespür für das ausschlaggebende Wort in diesem Absatz bewiesen.
"Spürbar" ist nicht definiert. Die Gesellschaft versucht zwar durch die Worte "Umstände des Einzelfalls und die höchstrichterliche Rechtsprechung" das Gefühl zu erwecken, die Lebensstellung sei klar definiert worden. Das ist aber nur dann richtig, wenn es eine höchstrichterliche Rechtssprechung gibt. Leider gibt es diese nicht, zumindest ist sie mir nicht bekannt, weshalb die Gesellschaft in gewissem Rahmen selbst entscheiden darf, was spürbares Unterschreiten des bisherigen Einkommensniveaus bedeutet. Zwar werden "Umstände des Einzelfalls" bei der Entscheidung herangezogen, aber das versteht sich von selbst, da ja schwerlich Umstände Anderer relevant sein können.
Wird also die Gesellschaft 80%, 70% oder 50% Ihres bisherigen Einkommens als ausreichenden Verdienst ansehen und die BU-Rente nicht zahlen bzw. einstellen? Auf die Beantwortung dieser Frage werden Sie bei diesem Bedingungswerk solange warten müssen, bis der BU-Fall eintritt.
Beste Grüße
Jack Black
ich bin Student (23) und mir wurde von meinem Versicherungsmakler eine BU als Zusatz zu einer kapitalbildenden, fondsbasierten Rürup Basisrente der Alten Leipziger empfohlen. Besonders lobte der Berater dabei den erheblichen steuerlichen Vorteil aufgrund der staatlichen Förderung. Mit eingebaut ist ein "Airbag", sprich eine beitragsfreie Dynamik i.H.v. 10% im Falle der Berufsunfähigkeit.
Bei allem Vertrauen in meinen Berater stelle ich mir die Frage ob eine solche Koppelung (BU & Rentenversicherung) für mich als (baldiger) Berufseinsteiger als sinnvoll zu erachten ist. Neben der nicht-Kapitalisierbarkeit des angesparten Guthabens bereitet es mir Bedenken was passieren würde wenn ich aufgrund von evt. finanziellen Engpässen den Sparvertrag aussetzen würde.
Sehen Sie den steuerlichen Vorteil als eine USP dieses Versicherungskonstrukts, oder erachten Sie persönlich eine eigenständige "solo"-BU als sinnvoller?
Besten Dank für Ihre Antwort
Lucas
falls Sie es noch nicht gesehen haben. Ich habe Ihre gute Frage mit einem ausführlichen Beitrag beantwortet.
Beste Grüße
Jack Black