Gerichte haben einer weiteren Form von Extragebühren bei Verbraucherdarlehen einen Riegel vorgeschoben. Die Targobank darf nunmehr für die Auszahlung von Verbraucherdarlehen keinen „Individualbeitrag“ mehr verlangen. Wie sich aus einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.11.2016 ergibt, hat die Targobank ihre Revision gegen das vorangegangene Urteil des Landgericht (LG) Mönchengladbach zurückgenommen. Das Urteil ist nunmehr rechtkräftig. Ein für 22.11.2016 angekündigter Verhandlungstermin in der Sache beim BGH wurde aufgehoben.

Hintergrund

Die klagenden Kunden hatten bei der Targobank einen Darlehensvertrag über € 62.700,00 abgeschlossen. Die Vertragsbedingungen sahen einen „laufzeit­unabhängigen Individualbeitrag“ vor, der bei Auszahlung des Individualkreditvertrages fällig und dann gleich der Kreditsumme zugeschlagen wurde. Die Bankkunden verlangten diese Gebühr in Höhe von € 1.866,00 von der Targobank zurück, hatten aber zunächst beim Amtsgericht Mönchengladbach keinen Erfolg. Das LG Mönchengladbach gab der Klage dann vor gut einem Jahr statt (AZ. 2 S 29/15).

Klausel zum „Individualbeitrag“ ist intransparent

Das LG Mönchengladbach hat in seinem Urteil ausführlich begründet, dass die von der Targobank verwendete Klausel zum „Individualbeitrag“ intransparent sei. Es läge eine unangemessene Benachteiligung der Darlehensnehmer vor. Diese könnten einen Vergleich, ob andere Vertragsgestaltungen günstiger seien, letztlich nicht anstellen. Das LG Mönchengladbach hat dabei auch auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des BGH zu Kreditbearbeitungsgebühren Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hatte die Targobank zunächst Revision eingelegt. Durch die Rücknahme der Revision erhalten die klagenden Kunden nunmehr € 1.866,00 zurück.

Verbraucherfreundliche Rechtsprechung setzt sich konsequent fort

Bereits am 08.11.2016 hatte ja der BGH eine Darlehensgebühr der Bausparkasse Schwäbisch Hall gekippt. Mit der Rücknahme der Revision ist die Targobank einer für sie absehbar negativen Entscheidung des BGH zuvor gekommen. Offenkundig ging es der Targobank dabei auch darum, weitere Öffentlichkeit und eine breitgefächerte journalistische Aufbereitung dieses Falles zu vermeiden.

Dieser Fall zeigt deutlich, dass die Gerichte Bearbeitungsgebühren von Banken im Rahmen der Kundengeschäftsbeziehung genau unter die Lupe nehmen und deren Berechtigung grundsätzlich kritisch sehen. Im Hinblick auf die in der jüngsten Vergangenheit ergangenen Entscheidungen lohnt es sich deshalb in jedem Falle, die eigenen Vertragsunterlagen darauf zu überprüfen, ob dort gegebenenfalls vergleichbare Gebühren und Beiträge durch die Bank beansprucht wurden, deren Rückzahlung nunmehr geltend gemacht werden kann.

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