Arbeiten bis zur Regelaltersrente und darüber hinaus - Hinzuverdienstgrenzen werden flexibler gestaltet.
Das zum 01.07.2017 abschließend in Kraft tretende Flexirentengesetz soll dazu bei- tragen, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand fließender zu gestalten. Insbesondere werden die Hinzuverdienstgrenzen flexibler gestaltet. Hintergrund dürften nicht zuletzt die sinkenden Rentenleistungen sein, die ein Arbeiten über den Ruhestand hinaus erforderlich machen.
Ab dem 01.07.2017 wird Hinzuverdienst auf die Vollrente wegen Alters nicht ange- rechnet, soweit die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro nicht überschritten wird (§ 34 Abs. 2 SGB VI).
Dies entspricht soweit den bisherigen Regeln, die ein zweimaliges Überschreiten des monatlich anrechnungsfreien Hinzuverdienstes in Höhe von 450,00 Euro zuließ (12 x 450,00 Euro zzgl. 2 x 450,00 Euro).
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze, die schrittweise auf das 67. Lebensjahr ange- hoben wird, kann, wie bislang auch, unbegrenzt anrechnungsfrei hinzuverdient wer- den (§ 34 Abs. 2 S. 1 SGB VI).
Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze, vor Erreichen der Regelaltersgrenze, besteht ein Anspruch auf Teilrente. Diese errechnet sich künftig, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Voll- rente abgezogen wird (§ 34 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VI).
Beispiel 1:
Frau Müller geht vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Ruhestand und bezieht eine monatliche Altersvollrente in Höhe von 1.100,00 Euro monatlich. In ihrer Nebentätig- keit verdient sie sich im Jahr 6.300,00 Euro hinzu.
Ergebnis: keine Anrechnung des Hinzuverdienstes auf ihre Altersvollrente. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze wurde nicht überschritten.
Beispiel 2:
Frau Müller erzielt neben ihrer vorgezogenen Altersvollrente in Höhe von 1.100,00 Euro einen Hinzuverdienst von 1.300,00 Euro im Monat.
Berechnungsgang:
Somit hat sie ein Erwerbseinkommen in Höhe von 15.600,00 Euro im Jahr (12 x 1.300,00 Euro). Hiervon ist der Freibetrag von 6.300,00 Euro abzusetzen. Vom verbleibenden Betrag in Höhe von 9.300,00 Euro sind 40 Prozent auf die Rente anzurechnen und auf zwölf Monate zu verteilen. Somit mindert sich ihre Rente um monatlich 310,00 Euro (9.300 Euro x 40 % : 12 Monate).
Ergebnis: Frau Müller hat einen Rentenanspruch von 790,00 Euro (1.100,00 - 310,00 Euro).
Der Hinzuverdienstdeckel
Überschreitet jedoch der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst den so- genannten Hinzuverdienstdeckel, wird es kritisch. Dieser Fall tritt ein, wenn die Sum- me aus gekürzter Rente und Hinzuverdienst über dem bisherigen Einkommen liegt.
Wird der Hinzuverdienstdeckel überschritten, mindert sich die bereits gekürzte Rente um den überschießenden Betrag. Erreicht der von der Rente abzuziehende Hinzu- verdienst den Betrag der Vollrente besteht kein Rentenanspruch (§ 34 Abs. 3 S. 3 SGB VI).
Hintergrund ist, dass durch Rente und Hinzuverdienst kein höheres Einkommen als vor Rentenbeginn erzielt werden soll.
Der Hinzuverdienstdeckel errechnet sich aus dem Kalenderjahr, indem die höchsten Entgeltpunkte der zurückliegenden 15 Kalenderjahre, vor Beginn der Altersrente, er- worben wurden. Die Entgeltpunkte des betreffenden Jahres werden mit der für die Sozialversicherung maßgeblichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) multipliziert.
Beispiel 3:
Frau Müller möchte ab dem 01.09.2017 eine Altersrente beziehen. In den letzten 15 Kalenderjahren, also seit dem 31.08.2002, war sie immer berufstätig. Im Jahr 2012 hat sie das höchste Bruttoeinkommen erzielt und dafür 1,30 Entgeltpunkte erhalten.
Die für die Sozialversicherung maßgebliche Bezugsgröße beträgt 2.975,00 Euro (Jahr 2017 / West) und ist mit 1,30 Entgeltpunkten zu multiplizieren. Der Hinzuver- dienstdeckel beläuft sich somit auf 3.867,50 Euro.
Ergebnis: Soweit die Summe aus Teilrente und Hinzuverdienst den Hinzuverdienst- deckel von 3.867,50 Euro nicht überschreitet, hat Frau Müller einen Anspruch auf Teilrente.
Kommentare
ein sehr interessanter Artikel und ein spannendes Thema. Deshalb auch meinerseits die Frage, wie sieht es beim Hinzuverdienst für Rentner mit den sonstigen Sozialabgaben (KV, AV, PV) und der steuerlichen Belastung aus? Welche Anrechnungsregelungen oder Bemessungsgrundlagen greifen hier?
Eigentlich unglaublich wie komplex und verwirrend hier wieder vom Gesetzgeber Probleme geschaffen werden, die kein Mensch braucht.
Ich freue mich auf eine Fortsetzung Ihrer Ausführungen.
Viele Dank und mit freundlichen Grüßen,
Tibor Jens Schade