Vor einem Jahr, am 1. Mai 2014 ist die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) inkraftgetreten (ich berichtete). Mit Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung gelten neue Regeln für Immobilienanzeigen. Vermieter und Verkäufer müssen diverse Kennwerte aus dem Energieausweis des inserierten Objekts angeben: Die Art des Ausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), den Wert des Endenergieverbrauchs (bei Verbrauchsausweisen) oder des Endenergiebedarfs (bei Bedarfsausweisen) und die wesentlichen Energieträger der Heizung. Bei Wohngebäuden müssen Inserenten zudem das Baujahr und die neue Energieeffizienzklasse anführen.
Wer dieser Pflicht nicht nachkommt begeht gegebenfalls eine Ordnungswidrigkeit.
Wie diese neuen Pflichten sich konkret gestalten, regelt die EnEV 2014 im neuen Paragraph 16 a (Pflichtangaben in Immobilienanzeigen):
Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:
- die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1,
- den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
- die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
- bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und
- bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs- und bei Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe nach Satz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen…
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, wann der Verkäufer, Vermieter oder Immobilienmakler die Anzeige aufgibt.
Von der Vorschrift betroffen sind Verkäufer, Vermieter, Leasinggeber und Verpächter, wenn sie ein Gebäude teilweise oder insgesamt verkaufen, neu vermieten, verpachten oder verleasen.
Im Absatz 2 des § 16 heißt es weiter:
Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 vorzulegen; findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon dem potenziellen Käufer vorzulegen, spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.
Im Klartext heißt das: Ist kein Energieausweis vorhanden, können die Angaben in der Anzeige unterbleiben. Spätestens bei der Besichtigung muss ein Energieausweis jedoch vorhanden sein.
Demnach kommt es also darauf an, ob zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung ein Energieausweis vorliegt oder nicht.
Spätestens bei der Besichtigung der Immobilie muss der Energieausweis vorgelegt werden.
Der Vermieter oder Verkäufer muss also grundsätzlich spätestens wenn sich der erste Interessent meldet und die Immobilie besichtigt, einen Energieausweis vorweisen können. Erstellt er keinen, verletzt er zwar die Pflicht zur Veröffentlichung nicht. Er verstößt dann aber gegen andere Pflichten aus der EnEV 2014 und begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 2 Nummer 4 EnEV 2014.
Bis zu welcher Höhe das Bußgeld festgesetzt werden kann, regelt das EnEG (Energieeinspargesetz) im § 8 Abs. 3:
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden..
Bis zu 15.000 Euro Bußgeld sind also möglich.
Die Immobilienwirtschaft hatte bis zum 01. Mai 2015 Zeit, sich auf die neuen Regeln einzustellen, ohne dass in diesem ersten Jahr ein Bußgeld drohte.
Die Schonzeit geht nun zu Ende. Jedem Anbieter ist, um Bußgelder zu vermeiden, dringend zu raten, die Erfordernisse der EnEV zu erfüllen.
Die Immobilienwirtschaft wird seit Jahren mit Vorschriften und Gesetzen zugeschüttet. Es werden definitiv nicht weniger. Im Gegenteil: Die Berge der Rechtsvorschriften werden weiter wachsen. Der Immobilieneigentümer wird weiter entmündigt und zu Abgaben, Ausgaben, fragwürdigen Investitionen gezwungen. Die Immobilie und somit deren Eigentümer wird immer mehr zur Melkkuh unserer Volksvertreter. Insofern verwundert es mich immer wieder in meinen Seminaren, wie viele unbedarfte Investoren sich in den letzten Jahren Immobilien zu Anlagezwecken zugelegt haben.
Denn mit Laienwissen ist in dem Markt nichts mehr zu holen. Aber jeder Laie kann sich professionalisieren. Es ist unbedingt erforderlich, vor einer Immobilieninvestition das erforderliche Know-How einzuholen.
Kommentare
was ist wenn ich dem mieter sage diese wohnung besitzt keinen ausweis aber er will sie trotzdem auch ohne ausweis?
dieser energieausweis ist genauso viel wert wie die angegebenen verbrauchswerte von autos!
man sollte mal die verbrauchswerte von politikern einführen und nach denen werten bekommen sie ihre entlohnung!
Wie wäre es mit einer Verordnung zur Schuhsohlenkontrolle, zum Atemluftverbrauch, oder eine Maut für Geh- und Wanderwege. Alles natürlich in deutscher Gründlichkeit als bürokratisches Monster.
Der Mietverlust ist geringer als das latente Risiko von einem Mieter im Nachhinein verklagt zu werden.
Ich halte diese, wenngleich sicher ungewollte, Angstmacherei vor Strafzahlungen für überzogen, aber trotzdem für einen wichtigen Hinweis.
Ich nenne ein Beispiel wo es ähnliche Sanktionen gibt: Impressumspflicht bei Internetseiten (siehe auch http://www.impressum-recht.de/abmahnung-bei-verstoss-gegen-impressum-pflicht.html).
Es ist wie mit allen anderen Dingen. Wo kein Richter da auch kein Kläger. Wer von den Normalsterblichen Bürgern weiß schon, dass es solche Sanktionsmöglichkeiten gibt?
Und wer wirklich eine Wohnung möchte wird sich wohl nur aus reinem Vergnügen dem Einleiten eines Ordnungswidrigkeitsverfahren aussetzen? Da hat im Zweifelsfall sicher jeder besseres zu tun (von der mit Sicherheit selbst bei den Behörden vorherrschenden Unkenntnis ob der Existenz dieses Umstandes mal ganz zu schweigen). Solche Mittel sind nur für Konkurrenten wirklich nette Stichwerkzeuge.
Alles in Allem halte ich dies vornehmlich für einen Papiertiger. Trotzdem ist der Artikel ein guter Anlass mich aus einem sich für mich bald ergebenden Grund mal Nachforschungen zur eigenen Immobilie anzustellen.
Dafür also Danke für den Hinweis! :-)
Es ist traurig, dass wir von unseren Volksvertreter - besser gesagt Volksverdreher - immer mehr entmündigt und verdummt werden, .
Ich überlege mir sehr, ob ich zukünftig meine Wohnungen noch vermieten werde. Ich möchte den Klugscheißer, die vor langer Weile wohl nicht wissen was sie zu tun haben möglichst keine Gelegenheit geben ihre Daseinsberechtigung nachzuweisen.
Es ist schade, dass die Entmündigung der Bürger durch de Politik immer mehr voranschreitet. Weil der Zug durch alle Parteien geht, werde ich mir sehr genau überlegen- wie viele Andere auch - ob ich zukünftig noch zur Wahl gehen werde.
Theorie und Praxis... Man kann beim Energieausweis schummeln ohne Ende... Und die Aussagekraft ist SEHR überschaubar...
Fair sind meist eher die Ausweise die über den tatsächlichen Verbrauch ermittelt wurden...
Und haarig wird doch die ganze Sache erst, wenn zur Vermietung ein Mindeststandard gefordert wird... (was aber bislang nicht der Fall ist)..
Akzeptiert der zukünftige Mieter, dass die Wohnung nicht "supergrün" sondern grüngelb ist, dann war es das auch schon...
Am leichtesten mogeln lässt sich übrigens über die Bezugsquadratmeter, die als beheizte Fläche in die Berechnung eingehen... Sie muss nicht und kann auch gar nicht mit den Quadratmetern des Mietvertrages übereinstimmen...
auch gibt es so oft schwarze bauträger mit ihrer billigbauweise und fast illegalen werbung wie das 7 liter haus usw. die wenigsten entprechen der tatsache, auch in der bauordnung steht ja längst drin zum bauantrag gehört eine EnEV-Berechnung am meist liegen sie nicht bei weil die behörden solche gar nicht verlangen, welche aber für dem käufer das wesentlichste wäre, denn da würde stehen ziegelmauer sowieso, dämmung sowieso usw, steht zwar im bauantrag auch drin aber keiner prüft es ob es so wirklich gebaut wurde! also wenn ich jetzt ein neuwertiges haus kaufe möchte ich schon wisssen welche materialen verwendet wurden. am ende ist es so wie bei autos der eine fährt sparsam auf der grundlage der vorgegebenen richtwerte der andere fährt verbraucherumweltschädlicher.
am ende liegt es am nutzer wie beim verbrauchsausweis hatte ich vorher eine alte dame im haus die das sparen von zeiten der trümmerfrauen noch hatte, und jetzt einen frierbeutel im haus der seine heizung vollgas laufen läst, wie soll ich den den verbrauch feststellen, der eine trinkt und ißt mehr und der andere weniger. soll ich den wirt verklagen weil ich hungrig aus seinem lokal gehe!
der energiepaß ist notwendig für verkauf da ich weis was ich kaufe! je besser in der einstufung desto mehr wert hat das haus! kaufen tut zum schluss der käufer!
die wohnung wird zwangsvermietet in zukunft, warum? weil die behörden keine leerstehenden gebäude mehr für asylsuchende mehr zur verfügung hat! dann kommt die klausl schutzbedarf zum tragen, alle leer stehenden wohnungen werden als schutz für asylsuchende angeeignet, da braucht man dann keinen energieausweis mehr! übrigens müßte der staat die meisten strafen zahlen, glaube die haben die wenigsten energieausweise bei ihren bestandswohnungen!
ach ja es tut nicht weh solch einen ausweis erstellen zu lassen. es gibt viele ehrliche berater suche einen aus der nicht nebenbei auf einer gehaltsliste von irgendwelchen baustoffhersteller stehen! oder frag deinen nachbarn! oder schau mal da vorbei.
http://www.zukunft-haus.info/energieberatung-planung/energieausweis/rund-um-den-energieausweis/fuer-eigentuemer.html
ich wollte Ihnen nur mitteilen, dass in meine vier Wände keiner einzieht, wenn ich es nicht will. Dafür garantiere ich Ihnen, oder wie hieß es vor langer Zeit, darauf einen Dujardin. Habe die Ehre.
mfg
hs
Natürlich ist es für den Mieter unschön, wenn er am Ende des Jahres doppelt soviel Geld für Wärme zahlen muss, weil seine angemietete Wohnung ein Altbau von 1870, dafür aber zentral in der Stadt liegt. Doch was wäre, wenn der Vermieter eine Brutto-Miete verlangen würde, in der die Kosten des Heizverbrauchs untergingen? Für Wärme würde dann entsprechend nur ein Standardwert veranschlagt, für die Innenstadtlage aber etwas mehr.
Wo ist da die Berechtigung des Gesetzgebers, ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 15.000,-€ festzusetzen?
Es geht den Bürokraten doch darum, dass Mieter geschützt werden vor unerwartet hohen Heizkosten, (damit man weiterhin Exportweltmeister durch Niedriglöhner sein kann). Mit einer Bruttomiete dürfte es auch Mietern möglich sein, kein unkalkuliertes Risiko einzugehen. Ansonsten befürchte ich, dass im denkmalgeschützten Umfeld bald Leerstand droht. Oder Dämmwut, was viel schlimmer wäre.
Mein Vorschlag an die Politik war deshalb, nicht unbedingt in wenig sinnvolle, kleinteilige Maßnahmen an der Immobile investieren zu lassen, sondern Energie-Bürgergesellschaften - als AG oder Genossenschaft – Grundstücke am Rand der Städte zur Verfügung zu stellen, wo mit entsprechenden großflächigen Anlagen sich Kosten / Nutzen viel eher rechnen.
Es bräuchte also Alternativen zum Energie-Ausweis. "Alternativloses" Geschwätz höre ich mir nicht mehr an, es dient doch nur den entsprechenden Märkten und ihren Politikvertretern.
-Altstadtnähe ist dem mieter egal was er an nebenkosten hat, solch wohnungen kosten in der miete viel geld und du hast auch hohe nebenkosten, aber er lebt in der altstadt! ein haus von 1870 steht meistens unter denkmalschutz also kein ausweis nötig!
wo liegt das problem es gibt ja ausnahmen_
alle gebäude die vor der ersten wärmeschutzordnung 1.11.1977 errichtet wurden solltest du diese sanieren musst ja sowieso nach der neuen enev sanieren so bekommst du ja schon deinen ausweis
auch alle für baudenkmäler und besonders erhaltenswerte gebäude erlaubt die enev den eigentümern, dass sie von den enev-anforderungen abweichen, wenn die geforderten maßnahmen das erscheinungsbild des Gebäudes beeinträchtigen würden oder wenn der aufwand unverhältnismäßig hoch wäre, meistens reicht der verbrauchsausweis für vermietung!
Dann les mal Artikel 14 im Grundgesetz!
„(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
„(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“
glaube wenn der Staat von deiner Einstellung erfährt das du keinen rein lässt, wird es nicht lange dauern, dann besorgt er dir einen passenden Mieter!
So ist es zu einem Haus in "2. Reihe" geworden.
Da die Bürokraten der Stadtplanung in den 80-ern einen B-Plan -unbekannterweise- auslegten und beschlossen, hat das Haus heute nur Erhaltungsstatus. Selbst ein Neubau wäre nicht mehr zu realisieren, nur Tiefgaragen und KFZ-Stellplätze.
Bei der Auslegung des B-Plans wurde natürlich streng auf Transparenz geachtet. Veröffentlicht im städtischen Wurstblatt und Auslegung im Hinterzimmer. Erst als der "Großinvestor" 2005 kam, konnten selbst Denkmalgeschützte Gebäude einem Einkaufzentrum (im historischen Gewand) weichen. Der B-Plan wurde auf Wunsch 2x geändert.
Welche Möglichkeiten gibt es, gegen die Festsetzungen eines B-Plans vorzugehen, die nur in städtisch-amtlichen Wurstblättern veröffentlicht wurden?
frage ist bist du innerhalb oder im aussenbereich bebauter ortsteile
http://dejure.org/gesetze/BauGB/34.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__9.html
eigentlich stellt sich zuerst die frage was willst du, einen enevnachweis brauchst ja nicht weil baujahr vor 77 ausser du sanierst dann brauchst ja sowieso eine berechnung, alleine wegen evtl. heizungsanlage usw da du nach der enev sanieren musst!
auch wäre der geschichtliche hintergrund solch eines gebäudes interessant wurde evtl. eine nutzunsänderung nicht vorgenommen die eine poststaion (sag mal pferdeunterstellplatz mit kurzer vergöstigung von reisenden) zu einem wohngebäude machte!
da glaub ich da gibt es viele fragen, aber am besten ist die gesetzt zu kennen und dann auf die geneinde gehen und nachfragen wenn die nicht helfen aufs landratsamt bei einer stadt ist es die stadt!
normalerweise wird ein bebauungsplan veröffentlicht und zu bestimmten zeiten wird die möglichkeiten gegeben zur einsichtsnahme, da könnte man schon evtl. bedenken usw. anmelden, hast aber zu diesem zeitpunkt keine zeit hast du immer das recht zur einsicht musst einen termin mit der behörde vereinbaren, aber verursache keine unnötige arbeitszeiten der mitarbeiter vor ort, sonst hast schon die a-karte gezoge!
einen b-plan im hinterzimmer ist rechtlich nicht in ordnung da es belange der öffentlichkeiten betriff!
interessante seiten:
http://www.baumarkt.de/lexikon/Bebauungsplan.htm
http://www.juramagazin.de/einsichtnahme.html
auch ich selbst bin zur gemeinde gegangen um einsicht der genehmigungsplanung meines nachbarn ob er dies so gebaut hat was genehmigt wurde, um zu erfahren welche dingbarkeiten mein nachbar hatte beantragte ich eine einsicht beim amtsgericht fürs grundbuchamt! habe nichts bezahlen müssen!