Altersvorsorge in Deutschland ist nach dem Drei-Schichten-Modell aufgebaut. Die erste Schicht ist die Grundversorgung. Dazu zählen die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) und die Basis-Rente („Rürup“). Die zweite Schicht ist die kapitalgedeckte Zusatzversorgung. Dazu zählen die Betriebs- und die Riester-Rente. Die dritte Schicht ist die kapitalgedeckte Privatversorgung, zu der die Privatrenten zählen.

Basis-Rente als Alternative und Ergänzung zur gesetzlichen Rente

Die Basis-Rente (auch „Rürup-Rente“) ist die kapitalgedeckte Alternative und Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Sie richtet sich in erster Linie an Selbstständige und Unternehmer, die nicht freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen möchten. Allerdings kann jeder, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat und einkommensteuerpflichtig ist, diese Form der Altersversorgung abschließen.

Es ist möglich, Zusatzbausteine wie Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrente abzuschließen. Die Basis-Rente wird analog zur Gesetzlichen in der Ansparphase steuerlich gefördert. Dafür unterliegen die Renten der Besteuerung.

Förderung der Basis-Rente

Die Basis-Rente basiert auf Freiwilligkeit und Förderung. Damit die Bevölkerung, insbesondere Selbstständige, privat für die Rente vorsorgt, lockt der Staat mit Steuervorteilen. Die Beiträge zur Basis-Rente sind wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Steuererklärung abzugsfähig. Dadurch sinkt das zu versteuernde Einkommen und damit die zu zahlende Steuer. Dabei steigt der Teil, der angerechnet werden kann Jahr für Jahr.

2016 können 82% der Beiträge bis maximal 22.766€ in der Steuererklärung angegeben werden. Der Maximalbeitrag von derzeit 22.766€, richtet sich nach dem Beitragssatz und der Bemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung. Steigt der Beitragssatz oder die Bemessungsgrenze, steigt auch der maximal anrechenbare Betrag bei der Steuererklärung. Sinken die Werte, sinken auch die Abzugsmöglichkeiten in der Steuererklärung. Wer verheiratet und gemeinsam veranlagt ist (Ehegattensplitting) kann das Doppelte einzahlen und angeben.

Selbstständige, die keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, müssen nichts weiter beachten. Etwas komplizierter ist es bei Angestellten. Dort wird der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen. Damit werden beide Gruppen gleich behandelt.

Hier ein Beispiel für einen Angestellten und Selbstständigen mit einem Bruttoeinkommen von 50.000€:

Beim Angestellten reduziert sich das zu versteuernde Einkommen um 3.525€, beim Selbstständigen um 8.200€. Der Angestellte erhält eine Steuererstattung von ca. 1.470€, der Selbstständige von 3.330€. Ein zweites Beispiel für zwei sehr gut verdienende Personen mit 100.000€ Bruttoeinkommen:

Das zu versteuernde Einkommen sinkt jeweils deutlich um 11.712€ bzw. 18.668€. Der Angestellte bekommt 5.190€, der Selbstständige 8.271€ erstattet.

Wer einen Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsbaustein einschließt, profitiert in der von der gleichen steuerlichen Förderungen. Allerdings muss der Altersvorsorgeteil des Gesamtbeitrags über 50% liegen. Das Gleiche gilt für die Absicherung der Hinterbliebenen. Daher werben viele Anbieter mit dem Argument, der Staat beteilige sich an der Risikoabsicherung. Es wird suggeriert, dass die BU über eine Basis-Rente besonders günstig sei. Während der Einzahlungsphase stimmt das zumindest teilweise.

Eingeschränkte Flexibilität der Basis-Rente

Eine Basis-Rente ist als Leibrente konzipiert. Das heißt, die Leistungen sind ausschließlich gleiche oder steigende monatliche Renten. Eine Entnahme oder Teilauszahlung ist nicht möglich.

Die Rente kann bei Verträgen ab 2012 frühestens mit dem 62. Lebensjahr beginnen. Bei Verträgen, die älter sind, gilt das 60. Lebensjahr als frühestmöglicher Beginn.

Der Sparer kann den Beitrag jederzeit anpassen. So kann man beispielsweise mit einem kleinen monatlichen Beitrag starten und am Jahresende im Rahmen der Höchstbeiträge in beliebiger Höhe zuzahlen.

Die Basis-Rente ist nicht kündbar. Es ist lediglich eine Beitragsfreistellung möglich. Währenddessen verzinst sich das Kapital weiter, allerdings fallen auch die jährlichen Verwaltungsgebühren an.

Grundsätzlich ist ein Anbieterwechsel zwar möglich, doch wie bei der Riester-Rente sind die Versicherungen nicht verpflichtet, diesen durchzuführen.

Im Todesfall wird das Kapital nicht an die Hinterbliebenen ausgezahlt bzw. vererbt. Wer seine Angehörigen absichern möchte, muss den entsprechenden Zusatzbaustein abschließen.

Wer zusätzlich das Risiko einer Berufsunfähigkeit absichern möchte, kann einen Zusatzbaustein abschließen. Allerdings muss der Beitrag zur Altersvorsorge min. 50% des Gesamtbeitrags ausmachen. Wenn also der Beitrag zu BU 100€ monatlich beträgt, müssen noch einmal min. 100€ in die Hauptversicherung eingezahlt werden. Die Hauptversicherung kann man nicht beitragsfrei stellen, ohne dass der BU-Schutz verloren geht. Wenn man sich die 200€ also einmal nicht leisten kann, verliert man den wichtigen BU-Schutz. Es ist also besser, Risikoschutz und Altersvorsorge zu trennen.

Garantien der Basis-Rente

Die Anbieter müssen dem Sparer die eingezahlten Beiträge garantieren. Von diesem Betrag zieht man die Kosten und Gebühren ab. Den Rest verteilt man auf die durchschnittliche Rentenbezugsdauer von 18 Jahren. Bei klassischen Verträgen verzinst sich das Kapital mit derzeit 1,25%. Bei fondsgebundenen Verträgen gibt es keinen Garantiezins.

Es ist jedoch egal, wie alt der Sparer wird. Er bekommt jeden Monat seine Rente, egal ob er 80 oder 100 Jahre alt wird. Damit bekommt man Planungssicherheit für den Ruhestand.

Das Kapital ist während der Ansparphase vor der Verwertung geschützt. Das bedeutet, das Kapital bleibt beim Arbeitslosengeld und im Insolvenzfall unberücksichtigt.

Dieser „Hartz-IV“ und Pfändungsschutz gelten jedoch nur für die Ansparphase. Wenn der Sparer Rente bezieht, unterliegt sie oberhalb der Pfändungsfreigrenze selbstverständlich der Verwertung.

Auszahlung der Basis-Rente

Die Auszahlung erfolgt ausschließlich in monatlichen Raten. Die Renten unterliegen dem persönlichen Steuersatz. Allerdings werden noch nicht 100% der Rente versteuert. Derzeit unterliegen 72% der ausgezahlten Rente der Einkommensteuer. Dieser Satz erhöht sich bis 2020 um jährlich 2%, ab dann um jährlich 1%. 2040 unterliegen dann alle Renten der 1. Schicht – also gesetzliche und Basis-Rente – der vollen Besteuerung.

Dieser steuerfreie Anteil wird zu Rentenbeginn festgesetzt und gilt den Rest des Lebens.

Beispiel:

Monatliche Rente: 1.000€

Jahresrente: 12.000€

Steuerpflichtiger Anteil: 72%

Steuerpflichtiger Betrag: 8.640€

Lebenslanger Freibetrag: 3.360€

Steigt aufgrund von Überschüssen die Rentenleistung ergibt sich folgendes Bild:

Monatliche Rente: 1.050€

Jahresrente: 12.600€

Abzgl. Freibetrag: 3.360€

Steuerpflichtiger Betrag: 9.240€

Diese Regelungen sind identisch zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Allerdings unterliegen auch die Zusatzbausteine wie Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenschutz der Besteuerung. Dadurch ist eine Rente aus Berufsunfähigkeit einer Basis-Rente steuerlich meist schlechter gestellt, als eine Private BU. Bei privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen richtet sich der zu versteuernde Teil nach dem Ertragsanteil. Dieser ist umso höher, je länger die BU-Rente noch bezogen wird.

Beispiel: Ein 35 Jähriger Mann wird 2025 berufsunfähig, die BU-Rente läuft bis zum 67. Lebensjahr, also noch 32 Jahre.

Je später der Rentenbeginn bzw. je höher die BU-Rente, desto deutlicher ist der Nachteil der Basisrenten-BU gegenüber der Privaten. Der scheinbare Vorteil und das Verkaufsargument verwandeln sich in einen Nachteil. Hinzu kommt die Inflexibilität. Aus diesem Grund raten wir von der BU-Absicherung über eine Basis-Rente ab.

Bewertung der Basis-Rente

Die Basis-Rente ist als kapitalgedeckte Alternative bzw. Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung konzipiert. Sie richtet sich dabei in erster Linie an Unternehmer und sehr gut verdienende Angestellte. Diese profitieren überdurchschnittlich von der steuerlichen Förderung.

Diese großzügige steuerliche Förderung in der Ansparphase wird mit einer sehr geringen Flexibilität erkauft. Wer eine Basis-Rente abschließt, sollte sich einigermaßen sicher sein, diese durchzuhalten und nicht zwischendurch ans Kapital zu müssen. Was für die Altersvorsorge im Allgemeinen gilt, trifft für die Basis-Rente besonders zu.

Sie eignet sich für Personen, die kurz vor dem Ruhestand sind und hohe Sonderzahlungen leisten können. Sie profitieren von der Differenz der steuerfreien Beiträge und dem steuerpflichtigen Rentenanteil. Wer also kurz vor Rentenbeginn Auszahlungen aus anderen Verträgen erwartet oder sonstiges Vermögen anlegen will, kann hierbei tatsächlich einen guten Schnitt machen.

Sie eignet sich durchaus für Unternehmer mit stabilen Erträgen. Wer nicht in die gesetzliche Rentenversicherung gehen möchte und eine lebenslange Basis-Absicherung sucht, trifft damit eine gute Wahl.

Die Basis-Rente eignet sich nicht für durchschnittlich verdienende Arbeitnehmer und Existenzgründer. Gerade Existenzgründer sollten einen weiten Bogen um den Abschluss machen. Die Wahrscheinlichkeit, zwischendurch Geld für die Firma zu benötigen, ist einfach zu groß. Hier sind flexiblere Lösungen gefragt. Des Weiteren sind die steuerlichen Auswirkungen aufgrund des geringen Einkommens zu Beginn oftmals nicht sehr groß.

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