Strom in Deutschland ist teuer. Sehr teuer. Die deutschen Haushalte und Unternehmen zahlen viel Geld für Strom aus Wind und Sonne. Nachbarländer wie die Schweiz und Österreich hingegen schlagen sich vor Lachen auf die Schenkel. Die bekommen den deutschen Ökostrom geschenkt oder sie werden sogar bezahlt, wenn sie Strom aus deutschen Windrädern oder Solarzellen abnehmen.

Negative Strompreise

Spätestens im letzten Herbst müsste auch der Letzte den Irrsinn der deutschen Stromproduktion und der Kostenbelastung auf die deutschen Haushalte erkannt haben. Denn Herbststurm „Herwart“ sorgte für ins Negative fallende Strompreise. Viel Wind ließ den Strompreis kollabieren.

Wirkung der Energiebörse EEX

Darüber sollten sich die Verbraucher doch freuen, müsste man meinen. Nur leider haben die nichts davon. Im Gegenteil, es wird für die Verbraucher teurer.

An der Energiebörse EEX drehten die Preise ins Minus. Um Strom abgenommen zu bekommen, mussten die Produzenten zuzahlen. Bis zu 83,06 Euro mussten pro Megawattstunde zugezahlt werden, da der Strompreis in der Spitze auf minus 83,06 Euro fiel.

Ein so tiefer Fall sticht heraus, aber Negativpreise sind längst Alltag. Sobald Sonne und Wind mehr Strom erzeugen, als abgenommen wird, kollabieren die Preise.

Für Verbraucher wird es noch teurer

Der Irrsinn des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sorgt dafür, dass Strom für die Verbraucher in solchen Situationen sogar noch teurer wird. Demnach darf jeder Produzent sogenannten grünen Stroms -unabhängig von der Nachfrage- seine Kilowattstunden ins Netz einspeisen. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die Elektrizität zu einem festen Vergütungssatz abzunehmen und überschüssigen Strom an der EEX anzubieten. Private Verbraucher haben nichts von den Minuspreisen beim Strom, sondern müssen draufzahlen.

Bei negativen Preisen an den Strombörsen, wächst der Unterschied zwischen garantiertem Vergütungssatz und dem Marktpreis und damit der entsprechende Subventionsbetrag. Das führt zur steigenden Erneuerbaren-Energie-Umlage (EEG-Umlage), die die Verbraucher zahlen müssen.

Schweizer und Österreicher biegen sich wegen Systemfehler vor Lachen

Gewinner sind hauptsächlich die Schweiz und Österreich. Sie haben, im Gegensatz zu Deutschland enorme Stromspeicherkapazitäten mit ihren Pumpspeicherbecken im Hochgebirge. Branchenexperte Struck erklärt, dass sie unseren überschüssigen Strom gern abnehmen und gleichzeitig ihre eigenen Kraftwerke runterfahren. Mit dem kostenlosen Strom aus Deutschland füllen sie ihre Stauseen. Doppelt profitabel wird es für Österreicher und Schweizer dann, wenn sie den Strom wieder an Deutschland zurück verkaufen.

 

Dieser eklatante Systemfehler kann nur politisch gelöst werden.

Lichtblick im Kleinen

Im Kleinen allerdings gibt es für Stromverbraucher einen kleinen Lichtblick.

Oft versenden die Stromversorger Schreiben mit unklaren Begründungen zur Preiserhöhung.

Diese Schreiben sind meist schwer oder gar nicht nachvollziehbar. Vielen Verbrauchern ist das Lesen bis zum Schluss zu mühselig. Erhöhungen, die oftmals nicht als solche bezeichnet werden, werden dann einfach hingenommen.

Der Fall

Mit Schreiben vom 4. November 2015 unterrichtete die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung ihre Kunden über eine zum 1. Januar 2016 im Rahmen der Grundversorgung geplante Preiserhöhung. Der Kläger, die Verbraucherzentrale Nordrhein Westfalen hält die darin enthaltenen Angaben teilweise für unzureichend und unrichtig.

Die Verbraucherzentrale fordert die Beklagte, die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung daher mit Abmahnschreiben vom 22. März 2016 auf, künftig die Informationspflichten nach der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) einzuhalten, und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Abmahnpauschale in Höhe von 260 €.

Die Beklagte teilte mit Anwaltsschreiben vom 6. April 2016 mit, aus ihrer Sicht seien Rechtsverstöße nicht gegeben.

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger die Beklagte darauf in Anspruch genommen, es im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern künftig zu unterlassen, Strompreisänderungen gegenüber Haushaltskunden in der Grundversorgung anzukündigen, ohne dem Verbraucher die aus Sicht des Klägers nach den Bestimmungen der StromGVV erforderlichen Informationen

  • über die Veränderungen der den Strompreis beeinflussenden Kostenfaktoren zu erteilen

  • und/oder dabei Kostenfaktoren als Anlass für die Preisanpassung anzuführen, die tatsächlich nicht Anlass hierfür waren,

  • und/oder ohne den Verbraucher gleichzeitig durch eine Gegenüberstellung des für jeden maßgeblichen Kostenfaktor vor und nach der Preisanpassung geltenden Einzelpreises zu informieren.

Weiter hat er die Zahlung einer Abmahnpauschale von 260 € nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hatte der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Preiserhöhungen muss konkret und korrekt ausgewiesen werden

Das OLG Hamm als Berufungsinstanz entschied, dass dies zumindest in der Grundversorgung nicht mehr so passieren dürfe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das so bestätigt (AZ I-2 U 24/17). Künftig müssen Preiserhöhungen durch den Stromlieferanten „konkret und korrekt“ ausgewiesen werden und klar bezeichnen, welche Preise genau steigen. Zusätzlich verlangt der neue Beschluss des BGH’s dass alte und neue Preise genau benannt werden müssen (AZ. VIII ZR 247/17 v. 10.04.2018). Denn nur dann könnten Verbraucher klar erkennen, ob sich ein Wechsel des Stromanbieters für sie lohnen würde.

Das Urteil bezieht sich zunächst nur auf die Grundversorgung. Genaues Lesen der Schreiben der Stromanbieter lohnt sich, auch wenn es mühsam ist. Bei Unklarheiten geht man am besten -mit dem BGH-Aktenzeichen unter dem Arm- zum Verbraucherschutz.

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