Ja, liebe Vermieter. So ist das Leben. Das war es dann mit unseren erklecklichen Nebenverdiensten. Jahrelang, ach was rede ich, jahrzehntelang haben wir Vermieter dafür gesorgt, dass massenweise elektronische Post mit Werbung für Mittel gegen Sodbrennen, für die Traumfigur, für noch mehr Potenz oder Penisverlängerungen zuverlässig in unzähligen Posteingangsfächern landete.

Viele wurden Dank unseres unermüdlichen Einsatzes beglückt von Witwen und Witwern aus Hongkong, Simbabwe und wer weiß von wo, die ihr Erbe unbedingt mit ihnen teilen wollten, vorausgesetzt sie haben dem schenkungswütigen Erben ihre Konto- und Kreditkartendaten nebst Sicherungsnummern und PIN genannt. Wie sollten denn sonst die Millionen an die Empfänger überwiesen werden?

Jetzt ist es aus und vorbei. Wir, die privaten Vermieter dürfen nun nicht mehr die Email-Adressen unserer Mieter an unsere weltweiten Kunden verkaufen und mit den Erlösen Caipirinha schlürfend am Karibikstrand liegen. Ja wir, WIR, die Vermieter waren das. Und das geht jetzt nicht mehr.

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat uns ab dem 25. Mai 2018 das Geschäft gründlich verdorben. Bis zu 20 Millionen Euro - oder was viel schlimmer ist: 4 Prozent unseres weltweiten Umsatzes müssten wir Strafe zahlen, wenn wir damit nicht aufhören. Was bleibt uns nun noch anderes übrig, als die Mietpreise unter Ausnutzung aller Tricks und Kniffe so weit nach oben zu schrauben, dass wir unseren bescheidenen Lebensstandard mit Privatjets und Luxusjachten bewahren können?

Übrigens – kleiner Geheimtipp: Ich biete dafür noch ein paar Spezialseminare für Vermieter in diesem Jahr an. Sie werden rechtzeitig informiert… Jetzt aber Spaß beiseite. Falls es jemand nicht gemerkt haben sollte: Das war SATIRE!

Man kann das nur noch mit Humor aushalten, was einem die Brüsseler und Berliner Bürokraten antun.

DSGVO gilt für alle Vermieter

Woran kaum einer denkt, die DSGVO betrifft auch die kleinen privaten Vermieter, auch wenn sie nur eine Wohnung vermieten. Die großen Vermietungsgesellschaften sind natürlich auch betroffen. Die setzen Heerscharen von Juristen an, über die der private Vermieter (meistens) nicht verfügt.

Für alle Vermieter gilt seit dem 25. Mai 2018:

Jeder Vermieter erhebt persönliche Daten seiner Mieter. Schufa-Auskunft, ausgefüllte Fragebögen, SEPA-Lastschrift gehören dazu. In der Nebenkostenabrechnung werden zusätzlich Verbrauchsdaten erfasst. Deshalb sind Vermieter von der EU-Datenschutzgrundverordnung genauso betroffen wie große Wohnungsbaugesellschaften oder Hausverwaltungen.

Einwilligung der Mieter

Alle Daten, die bei der Anbahnung des Mietverhältnisses zur Einschätzung der Bonität des Mieters gesammelt werden, dürfen nur mit der Einwilligung des Mietinteressenten gespeichert werden. Das gilt auch für Kommunikation per Email. Kommt es zu keinem Mietvertrag mit einem Interessenten, ist der Vermieter verpflichtet, die bis dahin erhobenen Daten unverzüglich zu löschen. Schreibt ein Mietinteressent einen Vermieter an und möchte der Vermieter diese Daten dauerhaft speichern, muss er den Interessenten informieren und dessen Einverständnis einholen.

Nicht mehr als nötig

Auch bei Abschluss des Mietvertrages ist der Vermieter verpflichtet, Daten zu erheben, um seinen rechtlichen Pflichten nachzukommen. Es dürfen jedoch nur die Daten erfasst werden, die in der Praxis relevant sind. Meist reicht der Name und die Anschrift des Mieters aus. Die Bankverbindung gegebenenfalls mit einer Einverständniserklärung wird nur für ein SEPA-Lastschriftmandat benötigt. Wenn Vermieter weitere Daten speichern möchten, muss begründet werden können, wofür die Zusatzdaten erforderlich sind.

Löschung

Ohne unangemessene Verzögerung sind die Daten der Mieter zu löschen, sobald sie ihren Zweck erfüllt haben. Das ist spätestens mit dem Auszug der Fall.

Sind Nebenkostenabrechnungen und Kaution nach Auszug abgerechnet, sind die Daten zu löschen. Es gilt für die Abrechnung die Einwendungsfrist des Mieters von einem Jahr. Ausnahme: Mieter und Vermieter führen einen Rechtsstreit. Dann werden die Daten erst nach dem Ende der Auseinandersetzung gelöscht.

Die Mietverträge und Betriebskostenabrechnungsunterlagen sind gemäß §147 AO zehn Jahre aufzubewahren.

Unzulässige Erhebung

Daten zu Sexualleben und der sexuellen Orientierung, rassischer oder ethnischer Herkunft, religiöser Weltanschauung oder politischer Einstellung sind sogenannte Daten der besonderen Kategorie (Art. 9 DSGVO). Solche Daten dürfen nur in sehr engen Ausnahmefällen erhoben werden. Im Mietverhältnis ist eine solche Datenerhebung grundsätzlich unzulässig. Vermietern können solche Daten auch aufgedrängt werden, beispielsweise indem der Mieter selbst solche Daten ungefragt übergibt oder sich Mitmieter schriftlich äußern. Solche Daten sind dann zu löschen bzw. zu vernichten.

Informationspflichten und Auskunftsrechte

Zu den Informationspflichten und Auskunftsrechten sagt der Verein Haus & Grund Bonn/Rhein Sieg:

Jeder Betroffene hat das Recht zu erfahren, welche Daten von ihm zu welchem Zweck gespeichert wurden (Art. 15 DSGVO). Sofern die Person, deren Daten verarbeitet werden, die Daten selbst nicht übermittelt oder auch von der Verarbeitung, beispielsweise durch die Weitergabe an Dritte, nichts weiß, muss sie über die Verarbeitung informiert werden. Dabei muss der Vermieter dem Betroffenen zum Zeitpunkt der Datenverarbeitung Folgendes mitteilen:

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des Datenschutzbeauftragten

  • Zweck der Datenverarbeitung und Rechtsgrundlage, sowie Dauer der Speicherung

  • Gegebenenfalls Empfänger der personenbezogenen Daten

  • Hinweis auf Auskunftsrecht, Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, Widerspruchsrecht, Recht auf Löschung usw.

  • Zusätzlich auch die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, wenn die Datenerhebung nicht bei der betroffenen Person erfolgt.

Daneben stehen dem Betroffenen auch noch folgende weitere Rechte zu:

  • Auskunft (Art. 15 DSGVO, § 34 BDSG-neu)

  • Berichtigung (Art. 16 DSGVO, Löschung § 35 BDSG-neu, Art. 18 DSGVO)

  • Widerspruch gegen die Verarbeitung (§ 36 BDSG-neu)

  • Recht, keiner automatisierten Entscheidung unterworfen zu sein (§ 37 BDSG-neu, Art. 22 DSGVO)


Den Mietern muss vor Mietbeginn und später immer dann, wenn Daten neu verarbeitet werden, in einfacher Sprache und möglichst schriftlich erklärt werden, was mit ihren Daten geschieht“.

Große Erleichterung

Einen Datenschutzbeauftragten müssen Sie erst dann bestellen, wenn Sie mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigen.

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