Wenn Menschen pflegebedürftig werden, kümmern sich in vielen Familien die Angehörigen um die häusliche Pflege und Versorgung. Dabei kann es auch einmal zu Unfällen kommen, bei denen die pflegende Person zu Schaden kommt – sei es durch einen Sturz beim Durchführen von Pflegeleistungen oder durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg zur Wohnung des pflegebedürftigen Angehörigen.

 

In solchen Fällen sind Pflegekräfte über die Berufsgenossenschaft unfallversichert. Genau wie die Angestellten eines Pflegedienstes können auch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer von den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung profitieren. Der Versicherungsschutz beginnt automatisch mit dem Beginn der Pflegeleistungen zu laufen und ist für alle Beteiligten kostenlos. Voraussetzung ist, dass die Pflegebedürftigkeit von der Pflegekasse festgestellt wird. Zuständige Ansprechpartner bei Unfällen sind die kommunalen Unfallversicherungsträger, deren Adressen unter dem Stichwort „Unfallkassen“ beim Verband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung unter der Internetadresse www.dguv.de (bitte verlinken) abgerufen werden können.

 

Nach einem aktuellen Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts gilt der Versicherungsschutz auch für Besorgungsfahrten, wenn diese klar erkennbar im Auftrag der zu pflegenden Person erfolgen. Im vorliegenden Fall wurde ein Arbeitsunfall anerkannt, weil eine Frau für ihre pflegebedürftige Schwiegermutter am Bankautomat Geld abheben wollte und dort schwer gestürzt war (Aktenzeichen L 2 U 516/11).

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