Nach Auffassung der Bundesregierung sind Betriebsrenten noch nicht ausreichend verbreitet. Möglichst viele Beschäftigte sollen in die betriebliche Altersvorsorge eingebunden werden, um damit ein höheres Versorgungsniveau durch zusätzliche Altersvorsorge zu erreichen. Deshalb sind im Betriebsrentenstärkungsgesetz Neuregelungen, das Arbeits- und Steuerrecht sowie das Versicherungsaufsichts- und Sozialrecht betreffend, formuliert.

Wesentlicher Inhalt des Betriebsrentenstärkungsgesetzes

Gemäß Gesetzesbegründung vom 30.12.2016 soll den Sozialpartnern die Möglichkeit eröffnet werden, auf tariflicher Grundlage reine Beitragszusagen einzuführen. Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchführenden Einrichtungen sind in diesem Fall nicht vorgesehen. Diese neue Form der Betriebsrente wird im Versicherungsaufsichtsgesetz durch spezifische Finanzaufsichtsregelungen flankiert (vgl. BR-Drucksa- che 780/16, S. 25 ff.). Einkommensteuerrechtlich sollen Geringverdiener besonders gefördert werden.

Übersetzt bedeutet dies, dass sich die Beitragszusage des Arbeitgebers auf Zahlung der Beiträge beschränkt. Die Leistungsansprüche des Arbeitnehmers richten sich nicht länger gegen den Arbeitgeber, sondern gegen die durchführende Einrichtung - also den Pensionsfond, die Pensionskasse oder die Direktversicherung. Deren Leistungen sind jedoch an deren Vermögensentwicklung gekoppelt.

Mindest(renten)leistungen versprechen sie nicht. Denn dann - so die Auffassung des Gesetzgebers - muss die Kapitalanlage sehr vorsichtig gestaltet sein, damit die Mindestleistungen auf Dauer erfüllt werden können. „Eine Chance auf eine bessere Rendite geht damit verloren“ (vgl. BR-Drucksache vom 30.12.2016, 780/16, S. 26).

Keine Hoffnung mehr auf gesetzliche Rente?

Überdies ist fraglich, inwieweit Geringverdiener spürbar einkommensteuerrechtlich gefördert werden. Deren Steuersatz ist aufgrund der Steuerprogression ohnehin vergleichsweise niedrig.

Gemäß Begründung des Gesetzentwurfes soll der “potenzielle Vorteil der betrieblichen Altersversorgung gegenüber anderen Formen der zusätzlichen Altersvorsorge vor allem in ihrem strukturell kollektiven Charakter, aus dem erhebliche Kosten- und Effizienzvorteile resultieren können“ zu sehen sein. Alles verstanden?
Die Altersabsicherung ist kein Spekulationsobjekt. Sie dient dem Schutz vor Altersarmut. Sie greift spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Mensch sich nicht mehr selbst versorgen kann. Jetzt soll bereits ein „potenzieller Vorteil“ darin zu erkennen sein, dass aus der „zusätzlichen Altersvorsorge …  Kosten- und Effizienzvorteile resultieren können“. Ist es bereits soweit, dass die Hoffnung auf ein künftiges Ereignis („resultieren können“) einen echten („potenziellen“) Vorteil darstellt? Soll das im Umkehrschluss heißen, dass andere Formen der Altersabsicherung, ins-besondere die gesetzliche Rentenversicherung, keine Hoffnung mehr zulassen - mithin unrettbar verloren sind?

Rendite steht nicht im Vordergrund

Tatsache ist, dass für den beitragszahlenden Arbeitnehmer die späteren Rentenleistungen entscheidend sind. Aus diesen muss er im Alter seinen Lebensunterhalt bestreiten. Dabei dürfte es den Durchschnittsrentner herzlich wenig interessieren, dass das Betriebsrentenreformgesetz „ … nachhaltig die Rolle der Sozialpartner stärkt“. Welche „Rolle“ diese spielen sollen, dazu ist dem Betriebsrentengesetz übrigens nur wenig zu entnehmen. Die betroffenen Arbeitnehmer könnten einen hohen Preis für ihre Teilnahme an der Komödie zahlen. Sie spielen keine Rolle - deren Bühne ist nicht das Theater, sondern das reale Leben.

Man kann es nicht oft genug wiederholen. Im Vordergrund planbarer Altersabsicherung steht nicht die Rendite. Entscheidend ist die verlässliche Absicherung gegen das Risiko von Altersarmut und Not. Diesen Anspruch aufzugeben, gegen „eine Chance“ auf bessere Rendite, kann einem Arbeitnehmer wohl kaum empfohlen werden.

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