Bundesratsinitiative

Die Länder Hessen und Niedersachsen haben eine Bundesratsinitiative gestartet und einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Bewertungsgesetzes und des Grundsteuergesetzes in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Danach soll die Bemessungsgrundlage der sogenannte Kostenwert des Grundstücks sein. Dieser setzt sich aus dem Bodenrichtwert und dem Sachwert des Gebäudes zusammen. Der Kostenwert soll in einem automatisierten Verfahren alle sechs Jahre fortgeschrieben werden. Die neuen Werte sollen zum 1. Januar 2022 erhoben werden und erstmalig zum 1. Januar 2027 der Grundsteuer zugrunde gelegt werden. Bis dahin sollen die bisherigen Regeln über die Einheitswerte gültig bleiben.

Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit

Der Immobilienverband Deutschland IVD berichtet, dass die Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland (BID), in welcher der IVD Mitglied ist, bei Professor Dr. Johanna Hey ein Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzesentwurfs in Auftrag gegeben hat. Frau Prof. Hey sei zu dem Ergebnis gelangt, dass auch der vorliegende Gesetzesentwurf verfassungswidrig wäre, da als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer nur der Verkehrswert des Grundstücks in Betracht komme.

Status Quo

Bisher wird die Grundsteuer auf Grundlage von Werten aus dem Jahr 1964 (im Westen) und 1935 (im Osten) erhoben. Da sich seitdem die Preise lageabhängig unterschiedlich entwickelt haben, sei die steuerliche Gleichbehandlung nicht mehr gewährleistet. Der Bundesfinanzhof hatte vor Jahren eine Neuregelung angemahnt, auch das Bundesverfassungsgericht ist mit dem Verfahren befasst. Die Grundsteuer liegt dem Bundesverfassungsgericht seit längerem zur Prüfung vor.

Übergangslösung

Da als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer nur der Verkehrswert des Grundstücks in Betracht komme, müssten allerdings sämtliche 35 Millionen Grundstücke neu bewertet werden. Da dies längere Zeit in Anspruch nehmen würde, sei für die Zwischenzeit eine Übergangslösung erforderlich. Denn es ist kaum zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber für die Neureglung der Grundsteuer eine Frist von 10 Jahren einräumt. Hierfür kommt nach Ansicht von Prof. Hey insbesondere das sog. "Südländermodell" in Betracht, nach dem sich die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer aus den Flächen des Grundstücks und des Gebäudes ergibt. Die verschiedenen Nutzungsarten können durch unterschiedliche Multiplikatoren berücksichtigt werden.

Nach Ansicht des IVD hätte ein solches Modell außerdem den Vorteil, dass steigende Grundstückspreise und Baukosten nicht zu einem automatischen Anstieg der Grundsteuer führen würden.

Nicht nur für Eigentümer, sondern auch für Mieter relevant

Klar ist: Die Neubewertung wird, trotz aller Dementis, zu deutlich steigenden Grundsteuern führen. Auch der Bund der Steuerzahler meldete Zweifel an: „Meine Sorge ist, dass uns eine aufkommensneutrale Reform versprochen wird und wir am Ende flächendeckende Steuererhöhungen sehen werden“, sagte Präsident Reiner Holznagel.

Wie ich schon im September berichtete, bleiben dann auch die Mieter nicht verschont. Diese Steuer trifft am Schluss jeden einzelnen Haushalt: den Eigentümer, der seine Immobilie selbst nutzt, genauso wie den Mieter. Die Grundsteuer ist, gemäß der Betriebskostenverordnung, eine auf die Mieter umlagefähige Betriebskostenart.

<link tv-und-hoerfunk beitrag grundsteuerreform-immobilieneigentuemer-und-mieter-werden-noch-mehr-gemolken>Hier geht es zum vorhergehenden Bericht bezüglich der Grundsteuer-Reform aus dem Jahre 2016. 

 

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