Im CashKurs Artikel „Was steht hinter dem Flexirentengesetz“ wurde erklärt, dass mit Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen ein Anspruch auf Teilrente besteht. Diese wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Be- trages zu 40 Prozent von der Vollrente abgezogen wird.

Doch welche Einkunftsarten umfasst der Begriff des Hinzuverdienstes?

Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV), Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) und „vergleichbares Einkommen“ zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zu- sammenzurechnen (§ 34 Abs. 3b SGB VI). Was unter dem Begriff „vergleichbares Einkommen“ zu verstehen ist, läßt sich dem Flexirentengesetz nicht zweifelsfrei entnehmen.  

Die Deutsche Rentenversicherung teilt hierzu mit, dass zum vergleichbaren Einkom- men insbesondere

l Einkünfte von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH, die sozialversiche- 

  rungsrechtlich als selbständig Tätige gelten und steuerrechtlich Einkünfte aus

  nicht selbstständiger Arbeit beziehen

 

l Entschädigungen für politische Mandatsträger (z.B. Abgeordnete des Deutschen

    Bundestages) sowie Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (z.B.

    Beispiel für Minister und Staatssekretäre)gehören.

 Von vorgenannten Regelungen dürften nur die wenigsten Leser betroffen sein.

 Im Weiteren stellt sich die Anrechnung vergleichbarer Einkünfte auf den Hinzuver-dienst wie folgt dar:

Pflegepersonen und behinderte Menschen

Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt, das

 1. eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Um-

    fang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI (so-

    ziale Pflegeversicherung) nicht übersteigt, oder

2. ein behinderter Mensch von dem Träger einer anerkannten Einrichtung für behin- 

    behinderte Menschen erhält (§ 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).

 

Betriebliche Altersversorgung

Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung oder andere Versorgungsbezüge, die Rentner beziehen, sind in der Regel anrechnungsfrei. Diese Einkunftsarten stel- len regelmäßig kein Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkom- men dar. Somit sind sie nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Das gilt zum Beispiel auch für Werkspensionen, Übergangsgelder oder Überbrük- kungsgelder nach tariflichen oder freiwilligen Regelungen, die wegen Beendigung der Beschäftigung gezahlt werden oder Zusatzrenten im öffentlichen Dienst.

Ehrenamt

Zahlreiche Rentner sind ehrenamtlich tätig. Dafür erhalten sie oftmals eine (pauscha- le) Entschädigung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen.

Soweit Steuerfreiheit vorliegt (zum Beispiel nach § 3 Nr. 26, 26a oder 26b EStG) stellt die Aufwandsentschädigung weder Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen noch ver- gleichbares Einkommen dar. Ein Hinzuverdienst liegt somit nicht vor.

In der Praxis kommt es jedoch vor, dass Ehrenamtler Entschädigungen erhalten, die über den tatsächlichen (nachweisbaren) Aufwendungen liegen. Insbesondere, um den Zeitaufwand und den persönlichen (Arbeits-)Einsatz zu honorieren. Dieser Teil der Aufwandsentschädigung unterliegt grundsätzlich der Steuerpflicht und kann Ar- beitseinkommen oder Arbeitsentgelt darstellen. In diesem Fall liegt ein anrechnungs- fähiger Hinzuverdienst vor.

Resümee

Das Flexirentengesetz tritt zum 01.07.2017 abschließend in Kraft. Ob der Begriff des vergleichbaren Einkommens künftig weiter gefasst wird, lässt sich gegenwärtig nicht sagen. Das steuerpflichtige Einkommen des hinzuverdienenden Rentners wird je- doch bereits heute oftmals steigen.

 

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