Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem bis dato noch recht wenig beachteten Urteil vom 08.05.2012 (AZ: XI ZR 262/10) zur Aufklärungsverpflichtung von Banken bei der Vereinnahmung von Rückvergütungen (sog. „kick-backs“) seine bisherige Rechtsprechung zu Lasten der Banken deutlich verschärft.

 

In dem aktuell entschiedenen Fall hatte ein Investor für ca. € 35.000,00 Anteile an dem geschlossenen Medienfonds „VIP 3“ gekauft. Weder im Emissionsprospekt, noch in sonstigen Unterlagen oder auch mündlich informierte die Bank ihren Kunden konkret darüber, dass  aus den offen ausgewiesenen Provisionen an die Fondsgesellschaft (Ausgabeaufschlag und Verwaltungsvergütungen) 8,25% bezogen auf die Anlagesumme an sie selbst zurückflossen. Zur Offenlegung solcher Rückvergütungen hat der BGH die Banken aber in seiner jüngsten Rechtsprechung mehrfach verpflichtet. Durch die Offenlage dieser Vergütung sollte der Kunde in die Lage versetzt werden, die Objektivität der Bankberatung tatsächlich einschätzen zu können. Hat die Bank über derart vereinnahmte Rückvergütungen („kick-backs“) nicht aufgeklärt, so liegt darin eine Verletzung von Beratungspflichten, die grundsätzlich zu einer Schadensersatzpflicht der Bank führt.

 

Die Kreditinstitute haben dann in der Folgezeit versucht darauf abzustellen, dass der Anleger auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütungen das entsprechende Finanzprodukt trotzdem gekauft hätte, da er ja nur eine Handlungsalternative, sprich Anlageentscheidung, gehabt hätte. Diese Argumentation geht auf eine ältere Rechtsprechung des BGH zurück. Auf diesem Wege wurde versucht, die Ursächlichkeit (Kausalität) des Beratungsfehlers der Bank für den geltend gemachten Schaden in Abrede zu stellen.

 

Dieser Argumentation hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 08.05.2012 nunmehr einen Riegel vorgeschoben. Wenn eine Bank einen Anleger nicht über Rückvergütungen aufklärt, die sie selbst einstreicht, kann sie sich nun nicht mehr darauf berufen, dass der Kunde das entsprechende Finanzprodukt wohl trotzdem gekauft hätte. Vielmehr führt der BGH nunmehr eine Umkehr der Beweislast zu Lasten der Kreditinstitute ein. Für eine Haftung der Bank ist nun gerade nicht mehr erforderlich, dass ein Kapitalanleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte. Gerade wenn es mehrere Handlungsalternativen für den Kunden gibt, muss ihn die Bank nach dem aktuellen Richterspruch vollständig –mithin gerade auch über etwaige Rückvergütungen- aufklären.

 

Damit obliegt nunmehr den Banken die Beweislast dafür, dass der Kunde das empfohlene Produkt trotz des Eigeninteresses der Bank erworben hätte. Dies wird den Banken jedoch nur schwerlich gelingen. Hier können allenfalls Indiztatsachen herangezogen werden, bspw. wenn ein Kunde schon zuvor ein ähnliches riskantes Kapitalanlagemodell erworben hatte und er bei dieser Gelegenheit nachweislich über Rückvergütungen belehrt worden ist. Diese Konstellationen dürften aber sicherlich die Ausnahme bleiben.

 

Es bleibt daher festzustellen, dass den Banken durch die aktuelle Rechtsprechung des BGH ein wesentliches Argument genommen worden ist, um sich erfolgreich gegen Schadensersatzansprüchen von Anlegern wegen der Nichtaufklärung zu erzielten Rückvergütungen zu wehren. Der BGH hat in diesem Zusammenhang auch mehrfach entschieden, dass die Aufklärungsverpflichtung der Bank bis ins Jahr 1990 zurückreicht. Seit dieser Zeit besteht also die Verpflichtung der Banken, über solche „kick-backs“ im Rahmen der Kundengespräche aufzuklären. Ist dies unterblieben, wie eigentlich immer, so können sich Anleger bis zum heutigen Tage von unliebsamen Kapitalanlageprodukten trennen. Hier kann die Rückabwicklung des Geschäftes Zug um Zug gegen Zahlung des Kapitalanlagebetrages geltend gemacht werden. Mit dem aktuellen Urteil vom 08.05.2012 sind die Prozessaussichten für die Anleger deutlich gestiegen.

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