Änderungen vielfach über die Bank-Webseiten möglich

Aber Vorsicht - Tricksen fällt auf

Bruno Hidding

In Zeiten wie derzeit, wo Anleger gern einmal auch größere Beträge von einem Tagesgeldangebot zum anderen schaufeln, wird die exakte Disposition der Freistellungsaufträge zu einem Muss. Sonst gehen nämlich möglicherweise wieder Zinsen dadurch verloren, dass der Anleger jetzt zu viele Steuern zahlt und diese erst wesentlich später mit der Einkommensteuererklärung für 2010, also vielleicht erst gegen Ende 2011, zurück erhält. Außerdem hat soeben die Dividendensaison begonnen, es fließen also nun die Dividenden für das Jahr 2009. Für Anleger ein Grund mehr, noch schnell einmal ihre Freistellungsaufträge zu überdenken und eventuell auch noch zu verändern, also möglicherweise von der einen auf die andere Bank zu verlagern. Allerdings müssen die Anleger den Banken hierfür schon ca. drei Wochen Zeit geben, um zu reagieren und ihre Computer entsprechend zu programmieren.

Naturgemäß wollen auch Anleger mehr netto vom brutto. Und um das im Rahmen der seit 2009 geltenden jährlichen Sparerpauschbeträge (801 Euro, Ehepaare 1602 Euro) bestmöglich zu gewährleisten, müssen Anleger ihren Banken stimmige Freistellungsaufträge rechtzeitig einreichen. Das sind Anweisungen von Steuerpflichtigen an ihr Kreditinstitut oder ihre Kreditinstitute (bei mehreren Konten), anfallende Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Kurserträge) automatisch vom Steuerabzug freizustellen. Dann bleiben diese Erträge bis zu diesem der Bank erteilten Freistellungsbetrag frei von 25% Abgeltungsteuer, 5,5% Solidaritätszuschlag und einer eventuellen Kirchensteuerbelastung.

Anleger können die ihnen zustehenden Pauschbeträge auf mehrere Banken, bei denen sie Konten und/oder Depots unterhalten, verteilen; nur dürfen die Höchstbeträge dabei nicht überschritten werden, sonst gibt es Ärger mit dem Finanzamt. Werden Ehepaare gemeinsam steuerlich veranlagt, sind diese Aufträge auch gemeinsam zu erteilen. Wer gerne einmal Tagesgeldschnäppchen hier und dort ausnutzt, sollte seine Freistellungsaufträge jeweils maximal für ein Jahr erteilen und dann für das nächste Jahr – oder auch zwischenzeitlich - die Aufteilung seines Pauschbetrages neu kalkulieren. Bei vielen Kreditinstituten können Anleger ihre genau durchdachten Freistellungsaufträge bzw. Teilbeträge davon flexibel per Internet verwalten, also auch online erteilen und im Jahresverlauf abändern.

Dabei sollten Anleger beachten, dass Kapitalerträge von Kindern nicht auf den Pauschbetrag der Eltern anzurechnen sind. Denn auch für Kinder kann ein eigenständiger Freistellungsauftrag bis zu jeweils 801 Euro erteilt werden. Ein solcher Auftrag ist von allen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Geringverdiener, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben die Möglichkeit, von Steuerabzügen völlig freigestellt zu werden. Eine solche Nichtveranlagungsbescheinigung kann der Steuerpflichtige beim zuständigen Finanzamt beantragen. Dann bleiben Kapitalerträge generell steuerfrei, selbst wenn sie über den obigen Pauschbeträgen liegen.

Aber Vorsicht. Die Banken sind verpflichtet, dem Fiskus die Höhe der eingerichteten Freistellungsaufträge jährlich mitzuteilen und auch die Höhe der tatsächlich freigestellten Kapitalerträge zu melden. Damit weiß das Finanzamt also die genaue Höhe der auf jeden Steuerpflichtigen entfallenden Kapitalerträge. Tricksen ist also nicht drin und hätte unangenehme Folgen.

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